Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin (GO Abghs) Vom 4. November 2021 § 9 Behandlung von VS in Ausschüssen
(1)Die Ausschüsse können für einen Beratungsgegenstand oder Teile hiervon Geheimhaltung gemäß einem der in § 5 vorgesehenen Geheimhaltungsgrade beschließen. Über VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher darf der Ausschuss erst beraten, nachdem er den entsprechenden Geheimhaltungsgrad beschlossen hat. Der Beschluss verpflichtet auch diejenigen, die an der Sitzung teilgenommen haben, ohne dem Ausschuss anzugehören.
(2)VS des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH können abweichend von Absatz 1 in nichtöffentlicher Sitzung (§ 26 Absatz 5 Satz 2 GO Abghs) beraten werden, wenn der Ausschuss den Mitgliedern des Abgeordnetenhauses durch Beschluss die Verpflichtung auferlegt, dass über den Inhalt der Beratungen nichts mitgeteilt werden darf, was zur Preisgabe des Inhalts der VS führen würde.
(3)Bei Beratungen über VS der Geheimhaltungsgrade VS-VER-TRAULICH und höher dürfen nur Beschlussprotokolle angefertigt werden. Der Ausschuss kann jedoch beschließen, dass die Beratungen dem Inhalt nach oder Vernehmungen von Zeuginnen und Zeugen und Anhörungen von Sachverständigen im Wortprotokoll festgehalten werden; in diesen Fällen ist das Protokoll entsprechend seinem Inhalt in einen Geheimhaltungsgrad nach § 5 einzustufen und entsprechend als VS zu behandeln. Protokolle über geheime Aussprachen dürfen nur denjenigen, die an der Aussprache teilgenommen haben, der Präsidentin oder dem Präsidenten, den amtierenden Fraktionsvorsitzenden, den Fraktionsgeschäftsführerinnen oder Fraktionsgeschäftsführern und den von der Präsidentin oder dem Präsidenten besonders bezeichneten Bediensteten des Abgeordnetenhauses zugänglich gemacht werden. Die oder der Vorsitzende legt die Zahl der Exemplare fest.
(4)Werden VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher einem Ausschuss zugeleitet, so dürfen sie nur in der Sitzung und längstens für deren Dauer ausgegeben werden. § 11 Absatz 3 findet keine Anwendung. Die Rückgabe ist in geeigneter Weise sicherzustellen. Bei Unterbrechung der Sitzung kann die Rückgabe unterbleiben, wenn die Überwachung des Sitzungsraumes sichergestellt ist oder die VS in einem im Sitzungssaal befindlichen VS-Verwahrgelass (zum Beispiel: Stahlschrank) unter Verschluss gehalten werden. Im Übrigen dürfen sie nur in den dafür bestimmten Räumen eingesehen werden. Ausnahmen kann die Präsidentin oder der Präsident zulassen.
(5)Die Beratung von STRENG GEHEIM und GEHEIM eingestufter VS ist, sofern vorhanden, in abhörsicheren oder abhörgeschützten Räumen durchzuführen. Aufzeichnungen oder Sitzungsnotizen von Aussprachen über Beratungsgegenstände, die VS-STRENG GEHEIM und GEHEIM sind, dürfen nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden gemacht werden. Sie sind am Ende der Sitzung der VS-Registratur mit der Erklärung zu übergeben, ob sie zu vernichten oder aufzubewahren sind.
(6)Mitteilungen über geheime Aussprachen dürfen diejenigen, die an der Aussprache teilgenommen haben, nur an die Präsidentin oder den Präsidenten, die amtierenden Fraktionsvorsitzenden, die Fraktionsgeschäftsführerinnen oder Fraktionsgeschäftsführer und die von der Präsidentin oder dem Präsidenten besonders bezeichneten Bediensteten des Abgeordnetenhauses weitergeben.
(7)Die Vorschriften der Absätze 3 und 6 finden auf Fraktionsgeschäftsführerinnen oder Fraktionsgeschäftsführer, die keine Mitglieder des Abgeordnetenhauses sind, nur nach Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten Anwendung.
(8)Stellt sich erst im Laufe oder nach dem Abschluss der Beratungen heraus, dass die Beratungen als VS-VERTRAULICH und höher zu bewerten sind, so kann der Ausschuss die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nachträglich beschließen.
(9)Die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 gelten für das Präsidium und den Ältestenrat entsprechend. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 1253 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000482BNN00000000128 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=LTGO_BE_!_9