Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin (GO Abghs) Vom 27. Oktober 2016 § 25 Ausschusssitzungen
(1)Der Präsident beruft die erste Sitzung der Ausschüsse ein. Das älteste anwesende ordentliche Mitglied leitet die Sitzung, bis der Vorsitzende gewählt ist.
(2)Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit durch Stimmzettel oder Zuruf den Vorsitzenden und den Schriftführer sowie deren Stellvertreter nach dem im Ältestenrat festgestellten Verteilungsschlüssel.
(3)Der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der Stellvertreter beruft den Ausschuss unter Angabe der Tagesordnung und unter Angabe des Endzeitpunktes ein und achtet auf eine effiziente Sitzungsleitung. Die Einberufung muss unverzüglich erfolgen, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder (§ 20 Absatz 3) es schriftlich unter Angabe der Tagesordnung bei dem Vorsitzenden beantragt. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters treten an deren Stelle der Schriftführer oder dessen Stellvertreter.
(4)Der Senat ist zu allen Sitzungen der Ausschüsse unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Senatsmitglieder sowie die von ihnen beauftragten Personen sind zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt; die Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder des Senats fordern. Den Mitgliedern des Senats ist jederzeit, auch außer der Reihe, das Wort zu erteilen.
(5)Werden in den Ausschüssen des Abgeordnetenhauses Themen behandelt, die für die Bezirke von Bedeutung sind, so hat eine vom Rat der Bürgermeister beauftragte Person das Recht und auf Verlangen des Ausschusses die Pflicht, an der Sitzung des Ausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen. Dies gilt nicht für Sitzungen, für die ein Geheimhaltungsbeschluss nach der Geheimschutzordnung gefasst worden ist.
(6)Mitglieder des Abgeordnetenhauses, die dem Ausschuss nicht angehören, können zuhören und mit Zustimmung des Ausschusses zu einzelnen Beratungsgegenständen beratend teilnehmen; dies gilt nicht für Sitzungen, für die ein Geheimhaltungsbeschluss nach der Geheimschutzordnung gefasst worden ist. Der Ausschuss kann seinerseits Mitglieder des Abgeordnetenhauses mit beratender Stimme hinzuziehen. Anträge können nur von den Ausschussmitgliedern gestellt werden. Die amtierenden Fraktionsvorsitzenden können mit beratender Stimme an den Sitzungen aller Ausschüsse teilnehmen; dies gilt auch für Sitzungen, für die ein Geheimhaltungsbeschluss nach der Geheimschutzordnung gefasst worden ist.
(7)Die nichtparlamentarischen Geschäftsführer sind berechtigt, in den Ältestenratssitzungen, nichtparlamentarische Geschäftsführer und Bedienstete der Fraktionen sind berechtigt, auch in den nichtöffentlichen Ausschusssitzungen zuzuhören; dies gilt nicht für Sitzungen, für die ein Geheimhaltungsbeschluss nach der Geheimschutzordnung gefasst worden ist, sowie für die Sitzungen des für Vermögensangelegenheiten zuständigen Ausschusses. Der für Vermögensangelegenheiten zuständige Ausschuss kann jedoch den nichtparlamentarischen Geschäftsführern, den ihm benannten Bediensteten der Fraktionen und dem Präsidenten des Rechnungshofs oder einer von ihm beauftragten Person die Teilnahme an den Sitzungen gestatten, soweit sie zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt und zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.
(8)Sitzungen der Ausschüsse sollen im Interesse der besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Mandat nach Möglichkeit spätestens um 17:00 Uhr beendet sein.
(9)Sitzungen außerhalb des Abgeordnetenhauses dürfen nur in Ausnahmefällen stattfinden; sie bedürfen der Zustimmung des Präsidenten.
(10)Sitzungen innerhalb der Parlamentsferien sind nur mit Zustimmung des Präsidenten zulässig; dasselbe gilt für Schulferienzeiten.
(11)In den Sitzungen der Ausschüsse wird nicht geraucht. Weitere Fassungen dieser Norm § 25 GO Abghs, vom 27.10.2016, gültig ab 27.10.2016 bis 31.12.2019 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2016, 841 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000482CNN00000000038 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=LTGO_BE_!_25