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§ 32 GO Abghs Landesnorm Berlin - Überweisung an einen Ausschuss Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin (GO Abghs) vom 27. Oktober 2016 gü

Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin (GO Abghs) Vom 27. Oktober 2016 § 32 Überweisung an einen Ausschuss

(1)Nach Schluss der ersten Lesung sowie im Laufe der einmaligen oder zweiten Beratung kann das Abgeordnetenhaus die Vorlage oder den Antrag ganz oder teilweise an einen Ausschuss überweisen oder zurückverweisen, solange nicht die Schlussabstimmung erfolgt ist. Mit der wiederholten Ausschussberatung kann ein anderer Ausschuss betraut werden. Auch schon erledigte Teile können überwiesen oder zurückverwiesen werden.
(2)Eine Vorlage oder ein Antrag kann gleichzeitig mehreren Ausschüssen zu getrennter Beratung überwiesen werden. Den federführenden Ausschuss bestimmt der Präsident, soweit ihn das Abgeordnetenhaus nicht benannt hat. Die Überweisung einer Vorlage oder eines Antrags an Ausschüsse zu gemeinsamer Beratung ist nur zulässig, wenn keine Fraktion widerspricht; die Ausschüsse stimmen dann gemeinsam ab. Die Weitergabe einer überwiesenen Vorlage oder eines Antrags an einen anderen Ausschuss ist nur mit Zustimmung des Präsidenten statthaft. Liegt sechs Monate nach Überweisung einer Vorlage oder eines Antrags die Stellungnahme eines zur Mitberatung bestimmten Ausschusses nicht vor, so kann der federführende Ausschuss eine Beschlussempfehlung vorlegen.
(3)Eine Vorlage oder ein Antrag kann auch einem oder mehreren Ausschüssen unter Zuladung eines oder mehrerer Ausschüsse überwiesen werden. Die zugeladenen Ausschüsse nehmen an der Abstimmung nicht teil.
(4)Vorlagen und Anträge, deren beschleunigte Erledigung erwünscht ist, kann der Präsident einem Ausschuss überweisen, bevor sie auf der Tagesordnung stehen und beraten werden. Die Zustimmung des Abgeordnetenhauses ist in der nächsten ordentlichen Sitzung einzuholen.
(5)Vorlagen - zur Kenntnisnahme - über Rechtsverordnungen nach Artikel 64 Absatz 1 der Verfassung von Berlin werden vom Präsidenten nach Eingang allen Fraktionen zugestellt. Mit der jeweils nächsten Tagesordnung (§ 59) erhält jedes Mitglied des Abgeordnetenhauses eine Übersicht der inzwischen eingegangenen Vorlagen. Jede Fraktion oder eine Gruppe von mindestens zehn Mitgliedern des Abgeordnetenhauses kann die Überweisung an den zuständigen Ausschuss beantragen. Empfiehlt der Ausschuss, die Rechtsverordnung aufzuheben oder zu ändern, so hat er gleichzeitig vorzuschlagen, ob das Abgeordnetenhaus ein entsprechendes Ersuchen an den Senat richten oder selbst durch Gesetz in dem dafür vorgesehenen Verfahren (§ 39) die Aufhebung oder Änderung beschließen soll. Wird innerhalb einer Woche nach Zustellung der Übersicht an die Mitglieder des Abgeordnetenhauses kein Antrag auf Überweisung an den zuständigen Ausschuss gestellt oder erhebt nach Überweisung der zuständige Ausschuss keine Einwendungen gegen die Rechtsverordnung, so gilt die Vorlage als vom Abgeordnetenhaus zur Kenntnis genommen.
(6)Alle übrigen Vorlagen - zur Kenntnisnahme - werden nicht auf die Tagesordnung gesetzt. Sie werden den Mitgliedern des Abgeordnetenhauses vom Präsidenten bekannt gegeben und nur auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens zehn Mitgliedern des Abgeordnetenhauses in der nächsten ordentlichen Sitzung zur Besprechung gestellt. Die Besprechung kann auch in einem Ausschuss erfolgen.
(7)Vorlagen - zur Kenntnisnahme - über Staatsverträge nach Artikel 50 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung von Berlin werden vom Präsidenten allen Mitgliedern des Abgeordnetenhauses zugestellt. Jede Fraktion oder eine Gruppe von mindestens zehn Mitgliedern des Abgeordnetenhauses kann die Überweisung an den zuständigen Ausschuss beantragen. Die Vorlage gilt als vom Abgeordnetenhaus zur Kenntnis genommen, wenn 1. innerhalb von zwei Wochen nach der der Zustellung nächstfolgenden Sitzung des Abgeordnetenhauses kein Antrag auf Überweisung gestellt worden ist oder 2. nach der Überweisung zwei ordentliche Sitzungen des zuständigen Ausschusses stattgefunden haben.
(8)Denkschriften, Nachweisungen u. a., die keiner Beschlussfassung bedürfen, kann der Präsident, ohne sie auf die Tagesordnung zu setzen, einem Ausschuss überweisen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2016, 841 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000482CNN00000000048 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=LTGO_BE_!_32

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