Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin (GO Abghs) Vom 27. Oktober 2016 § 63 Redeordnung
(1)Mitglieder des Abgeordnetenhauses, die zur Sache sprechen wollen, melden sich nach Eröffnung der Aussprache beim Präsidenten schriftlich oder durch Zuruf zu Wort. Der Präsident kann verlangen, dass die Wortmeldungen schriftlich erfolgen. Ein Mitglied des Abgeordnetenhauses darf nur sprechen, wenn ihm der Präsident das Wort erteilt hat.
(2)Zu Beginn der Aussprache erhält auf Verlangen je ein Mitglied jeder Fraktion das Wort. Es beginnt
- a)bei Vorlagen des Senats ein Mitglied der nicht am Senat beteiligten Fraktionen,
- b)bei der Aussprache über Anträge und Beschlussempfehlungen ein Mitglied der antragstellenden Fraktion; falls diese verzichtet, ein Mitglied der die Aussprache beantragenden Fraktion,
- c)in der Aktuellen Stunde, bei Ausschussberichten gemäß § 21 Absatz 3, bei Ausschusszwischenberichten sowie bei auf die Tagesordnung gesetzten Vorlagen - zur Kenntnisnahme - und Mitteilungen - zur Kenntnisnahme - ein Mitglied der beantragenden Fraktion. Berichte werden vor den Prioritäten erstattet; es schließt sich eine Aussprache an.
(3)Im Übrigen bestimmt der Präsident die Reihenfolge, in der die Reden gehalten werden, unter Berücksichtigung der Wortmeldungen im Wechsel zwischen Mitgliedern der am Senat beteiligten Fraktionen und Mitgliedern der nicht am Senat beteiligten Fraktionen entsprechend ihrer Stärke. Jedes Mitglied des Abgeordnetenhauses kann seinen Platz in der Redeliste abtreten.
(4)Mitglieder des Abgeordnetenhauses, die zur Geschäftsordnung sprechen wollen, müssen bis zur Eröffnung der Abstimmung sofort das Wort erhalten.
(5)Den Mitgliedern des Senats ist auf Verlangen das Wort zu erteilen, jedoch nicht vor der Begründung eines Antrags durch diejenigen, die den Antrag gestellt haben, nicht vor der Berichterstattung und ohne dass ein begonnener Vortrag unterbrochen werden darf.
(6)Es wird in freiem Vortrag von der Rednertribüne aus gesprochen. Hierbei können Aufzeichnungen benutzt werden. Schriftstücke dürfen nur mit Einwilligung des Präsidenten vorgelesen werden. Der Präsident soll Ausnahmen nur für die Abgabe von Erklärungen durch Mitglieder der Fraktionen genehmigen. Im Wortlaut vorbereitete Reden können zu Protokoll gegeben werden.
(7)Zusatzfragen in der Fragestunde sollen vom Platz oder von einem besonderen Mikrophon aus gestellt werden.
(8)Während der Rede eines Mitglieds des Abgeordnetenhauses oder des Senats können Mitglieder des Abgeordnetenhauses von ihrem Platz oder von einem besonderen Mikrophon aus Zwischenfragen stellen, wenn die Person, die die Rede hält, es gestattet. Während eines Redebeitrags können nur bis zu zwei Zwischenfragen gestellt werden. § 51 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Dauer der Zwischenfragen wird auf die Redezeit nicht angerechnet. Das Gleiche gilt für die Beantwortung, soweit sie die Dauer von einer Minute nicht überschreitet.
(9)Im Anschluss an einen Debattenbeitrag eines Mitglieds des Abgeordnetenhauses kann der Präsident das Wort zu einer Zwischenbemerkung von höchstens drei Minuten erteilen; hierauf darf das Mitglied, das die Rede gehalten hat, noch einmal mit bis zu drei Minuten Redezeit erwidern. Je Debattenbeitrag sind bis zu zwei Zwischenbemerkungen zulässig. Zu Zwischenbemerkungen und zu Erwiderungen sind keine Zwischenfragen zugelassen. Zwischenbemerkungen sind durch die Parlamentarischen Geschäftsführer und im Falle von Verhinderung durch beauftragte Mitglieder der Fraktionsvorstände anzumelden. Die Dauer von insgesamt zwei Zwischenbemerkungen je Fraktion wird auf das Redezeitkontingent nicht angerechnet.
(10)In den Fällen des Absatzes 5 und des § 62 Absatz 4 und 5 hat die Opposition das Recht der ersten Erwiderung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2016, 841 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000482CNN00000000082 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=LTGO_BE_!_63