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§ 4 LkAVO Landesnorm Berlin - Lektoren Verordnung über Lehrkräfte für besondere Aufgaben (LkAVO) vom 18. April 1988 gültig ab: 22.11.2006 gültig bis:

Obsah (9)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9

Verordnung über Lehrkräfte für besondere Aufgaben (LkAVO) Vom 18. April 1988 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung über Lehrkräfte für besondere Aufgaben (LkAVO) vom

  1. April 1988 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über Lehrkräfte für besondere Aufgaben (LkAVO) vom
  2. April 1988 05.05.1988 Eingangsformel 05.05.1988 § 1 - Anwendungsbereich 22.11.2006 § 2 - Aufgaben 22.11.2006 § 3 - Einstellungsvoraussetzungen 22.11.2006 § 4 - Ausbildung in modernen Fremdsprachen 04.02.2026 § 5 - Künstlerische und vergleichbare Lehrkräfte 22.11.2006 § 6 - Verwaltungsvorschriften 22.11.2006 § 7 - Abordnung von Beamten 05.05.1988 § 8 - Beamte der geschlossenen Laufbahn des Studienrates im Hochschuldienst 22.11.2006 § 9 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 05.05.1988 Auf Grund des § 112 Abs. 2 des Berliner Hochschulgesetzes vom
  3. November 1986 (GVBl. S. 1771) wird im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres verordnet:

Eingangsformel § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für die Lehrkräfte für besondere Aufgaben an den Hochschulen des Landes Berlin.

§ 1§ 2 Aufgaben

(1)Lehrkräfte für besondere Aufgaben vermitteln in bestimmten Fächern praktische Fertigkeiten und Kenntnisse als Grundlage für das Studium und in Ergänzung zur wissenschafts- und kunstbezogenen Lehrtätigkeit der Hochschullehrer. Ihnen obliegen insbesondere die Vermittlung von Sprachkenntnissen, die Werkstattlehre in technischen Fächern, die Anleitung zum Spielen von Musikinstrumenten, die Vermittlung künstlerischer Verfahren, die Sprecherziehung und der Unterricht in Leibesübungen. Im übrigen werden die Fächer, in denen Lehrkräfte für besondere Aufgaben Lehrtätigkeit ausüben, vom Akademischen Senat bestimmt.
(2)Lehrkräfte für besondere Aufgaben führen ihre Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Funktionsbeschreibung der Stelle selbständig oder unter der fachlichen Verantwortung eines Hochschullehrers durch.
(3)Lehrkräften für besondere Aufgaben kann in angemessenem Umfang auch die Wahrnehmung anderer Aufgaben der Hochschule übertragen werden.

§ 2§ 3 Einstellungsvoraussetzungen

(1)Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden im Angestelltenverhältnis beschäftigt.
(2)Die Einstellung als Lehrkraft für besondere Aufgaben setzt voraus:
  1. ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium in einem für die Wahrnehmung der Lehraufgaben geeigneten Fach sowie
  2. eine nach Abschluss des Hochschulstudiums ausgeübte mindestens dreijährige wissenschaftliche oder fachlich-praktische Tätigkeit in der Regel in einem hauptberuflichen Dienstverhältnis und
  3. den Nachweis pädagogischer Eignung. Bei Lehrkräften in Fremdsprachen muss die in Satz 1 Nr. 2 genannte Tätigkeit eine mindestens dreijährige Tätigkeit in der Fremdsprachenausbildung oder eine vergleichbare Tätigkeit sein. Die Hochschulen können für bestimmte Bereiche weitere Voraussetzungen vorsehen.

§ 3§ 4 Ausbildung in modernen Fremdsprachen

(1)Im Bereich der Ausbildung in modernen Fremdsprachen werden Lehrkräfte für besondere Aufgaben im Angestelltenverhältnis beschäftigt.
(2)§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 gilt entsprechend. Die Einstellung setzt eine mehrjährige Tätigkeit in der Sprachenausbildung voraus.

§ 4§ 5 Künstlerische und vergleichbare Lehrkräfte

(1)Auf Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die als künstlerische Lehrkräfte für die Anleitung zum Spielen von Musikinstrumenten und zur Vermittlung künstlerischer Verfahren, für die Sprecherziehung, für den Unterricht in Leibesübungen, für die Werkstattlehre in technischen Fächern sowie für sonstige Bereiche, in denen ein entsprechender Bedarf besteht, beschäftigt werden, ist § 3 Abs. 2 nicht anzuwenden.
(2)Die Einstellung als künstlerische Lehrkraft setzt neben dem Nachweis pädagogischer Eignung voraus:
  1. ein abgeschlossenes künstlerisches oder wissenschaftliches Hochschulstudium in dem Fach, in dem die Lehrtätigkeit ausgeübt werden soll; für den Abschluss des Hochschulstudiums muss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern (ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester oder ähnliches) vorgeschrieben sein, oder
  2. künstlerische Fähigkeiten und Erfahrungen, die dem Abschluss gemäß Nummer 1 gleichwertig sind und durch eine dreijährige erfolgreiche künstlerische Berufstätigkeit in dem betreffenden Fach nachgewiesen werden, oder
  3. für Tätigkeiten auf dem Gebiet der künstlerischen Werkstattlehre eine Meisterprüfung oder gleichwertige Qualifikation oder eine mindestens dreijährige erfolgreiche Berufstätigkeit in einer dem vorgesehenen Tätigkeitsbereich entsprechenden Fachrichtung.

§ 5

§ 6 Verwaltungsvorschriften Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats von Berlin im Einvernehmen mit den Senatoren für Finanzen und für Inneres.

§ 6

§ 7 Abordnung von Beamten Beamte können im Wege der Abordnung zur Vermittlung der in ihrer Tätigkeit erworbenen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten an den Hochschulen als Lehrkräfte für besondere Aufgaben befristet beschäftigt werden.

§ 7

§ 8 Beamte der geschlossenen Laufbahn des Studienrates im Hochschuldienst Beamte in der Laufbahn des Studienrates im Hochschuldienst verbleiben in ihrem bisherigen Dienstverhältnis; auf sie finden die bis zum Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Lehrkräfte für besondere Aufgaben vom 9. November 2006 (GVBl. S. 1051) geltenden Vorschriften weiterhin Anwendung.

§ 8§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung über Lehrkräfte für besondere Aufgaben vom
  1. Oktober 1979 (GVBl. S. 1865) außer Kraft. Berlin, den
  2. April 1988 Der Senator für Wissenschaft und Forschung Prof. Dr. Turner

§ 9

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.