Obsah (5)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5Verordnung über Familienförderpläne (Familienförderpläneverordnung - FamFöPlVO) Vom 12. Dezember 2025 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Verordnung über Familienförderpläne (Familienförderpläneverordnung - FamFöPlVO) vom
- Dezember 2025 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über Familienförderpläne (Familienförderpläneverordnung - FamFöPlVO) vom
- Dezember 2025 01.01.2025 Eingangsformel 01.01.2025 § 1 - Aufstellung von bezirklichen Familienförderplänen 01.01.2025 § 2 - Aufbau und Struktur von bezirklichen Familienförderplänen 01.01.2025 § 3 - Aufstellung des Landesfamilienförderplans 01.01.2025 § 4 - Aufbau und Struktur des Landesfamilienförderplans 01.01.2025 § 5 - Inkrafttreten 01.01.2025 Auf Grund des § 43b Absatz 5 des Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- April 2001 (GVBl. S. 134), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- August 2021 (GVBl. S. 995) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie:
Eingangsformel § 1 Aufstellung von bezirklichen Familienförderplänen Die Verwaltung des Jugendamtes legt die bezirklichen Familienförderpläne dem jeweiligen Jugendhilfeausschuss im ersten Quartal des dem Laufzeitbeginn vorausgehenden Kalenderjahres zur Beschlussfassung vor. Während ihrer Laufzeit können die bezirklichen Familienförderpläne aktualisiert werden. Die Laufzeit der ersten bezirklichen Familienförderpläne beginnt am 1. Januar 2026.
§ 1
§ 2 Aufbau und Struktur von bezirklichen Familienförderplänen Die bezirklichen Familienförderpläne sind unter Verwendung der von der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung vorgegebenen Mustervorlage aufzustellen und inhaltlich wie folgt zu gliedern:
- Verfahren zur Aufstellung des bezirklichen Familienförderplans;
- Zielsetzungen, Schwerpunkte und Standards der bezirklichen Familienförderung;
- Bedarfssituation in der bezirklichen Familienförderung;
- Angebotssituation sowie Ziele und Maßnahmenplanung je Angebotsform der bezirklichen Familienförderung nach § 43b Absatz 2 des Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- April 2001 (GVBl. S. 134), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- August 2021 (GVBl. S. 995) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
- Anlagen. In den bezirklichen Familienförderplänen hat eine Analyse und Bewertung der Angebots- und Bedarfssituation der Familienförderung im jeweiligen Bezirk zu erfolgen. Hierfür ist die Umsetzung der Fachstandards darzulegen. Zudem sind vorliegende oder im Kontext der bezirklichen Familienförderpläne gewonnene Ergebnisse der Beteiligung von Familien auszuwerten. Auf der Grundlage der Bewertung der Angebots- und Bedarfssituation nach Satz 2 und unter Einbeziehung der Ergebnisse der Beteiligung von Familien nach Satz 4 sowie maßgeblicher Kennzahlen, wie zum Beispiel der Entwicklung der zielgruppenbezogenen Einwohnerzahlen oder der Inanspruchnahme der Angebote, sind zu begründende Zielsetzungen abzuleiten und eine mittelfristige Maßnahmenplanung zur Erreichung dieser Ziele durchzuführen.
§ 2
§ 3 Aufstellung des Landesfamilienförderplans Die Laufzeit eines Landesfamilienförderplans beginnt stets zum Beginn des dritten Jahres der Laufzeit der bezirklichen Familienförderpläne. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung legt den Landesfamilienförderplan dem Landesjugendhilfeausschuss zur Anhörung jeweils im ersten Quartal des dem Laufzeitbeginn vorausgehenden Kalenderjahres vor.
§ 3
§ 4 Aufbau und Struktur des Landesfamilienförderplans Der Landesfamilienförderplan ist inhaltlich wie folgt zu gliedern:
- Verfahren zur Aufstellung des Landesfamilienförderplans;
- Zielsetzungen, Schwerpunkte und Standards der gesamtstädtischen Familienförderung;
- Gesamtstädtische Bedarfssituation in der Familienförderung;
- Gesamtstädtische Angebotssituation in der Familienförderung;
- Ziele und Maßnahmenplanung für die gesamtstädtische Familienförderung. Im Landesfamilienförderplan hat eine Analyse und Bewertung der gesamtstädtischen Angebots- und Bedarfssituation der Familienförderung in Berlin zu erfolgen. Hierfür sind insbesondere die gesamtstädtischen, überörtlichen Angebote der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und vorliegende oder im Kontext des Landesfamilienförderplans gewonnene Ergebnisse der Beteiligung von Familien zu dokumentieren sowie die bezirklichen Familienförderpläne hinsichtlich der Einhaltung der Fachstandards Umfang und Qualität auszuwerten. Auf der Grundlage der Bewertung der Angebots- und Bedarfssituation nach Satz 2 sind zu begründende Zielsetzungen abzuleiten und eine mittelfristige Maßnahmenplanung zur Erreichung dieser Ziele durchzuführen.
§ 4§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.
Januar 2025 in Kraft.
§ 5