← Deutschland

KreuzbNErhV BE 2026 Landesnorm Berlin Anlage Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Kreuzberg-No

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

verordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Kreuzberg-Nord“ im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vom 2. Dezember 2025 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügba

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Kreuzberg-Nord“ im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom

  1. Dezember 2025 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Kreuzberg-Nord“ im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom
  2. Dezember 2025 15.01.2026 Eingangsformel 15.01.2026 § 1 - Geltungsbereich 15.01.2026 § 2 - Gegenstand der Verordnung 15.01.2026 § 3 - Zuständigkeit 15.01.2026 § 4 - Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften 15.01.2026 § 5 - Ordnungswidrigkeiten 15.01.2026 § 6 - Ausnahmen 15.01.2026 § 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 15.01.2026 Anlage 15.01.2026 Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  4. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 257) geändert worden ist, in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom
  5. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom
  6. Juli 2025 (GVBl. S. 285) geändert worden ist, verordnet das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin:

Eingangsformel § 1 Geltungsbereich

(1)Die Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB gilt für das in der anliegenden Karte mit einer durchgezogenen blauen Linie eingegrenzte Gebiet „Kreuzberg-Nord“. Die Innenkante dieser Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte mit dem Geltungsbereich ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Das Original der anliegenden Karte ist beim Landesarchiv zur kostenfreien Ansicht niedergelegt. Das Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin enthält eine verkleinerte Fassung dieser Karte.
(3)Eine beglaubigte Kopie der Verordnung nebst anliegender Karte in Originalgröße kann ferner beim Fachbereich Stadtplanung des Stadtentwicklungsamtes zu den Sprechzeiten oder nach Vereinbarung eingesehen werden.

§ 1

§ 2 Gegenstand der Verordnung Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs) bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung.

§ 2

§ 3 Zuständigkeit Die Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin.

§ 3§ 4 Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften

(1)Es wird darauf hingewiesen, dass unbeachtlich werden
  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  3. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Verletzungen oder Fehler gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs und die in Satz 1 Nummer 3 genannte Verletzung gemäß § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.
(2)Absatz 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 4

§ 5 Ordnungswidrigkeiten Wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Absatz 1 Nummer 4 des Baugesetzbuchs ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Absatz 3 des Baugesetzbuchs mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 5

§ 6 Ausnahmen § 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nummer 2 Buchstabe a oder b des Baugesetzbuchs bezeichneten Zwecken dienen und nicht auf Grundstücke, auf denen Vorhaben nach § 26 Nummer 3 des Baugesetzbuchs errichtet werden sollen. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2, hat er dies dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin anzuzeigen.

§ 6

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das Gebiet „Kreuzberg-Nord“ im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 20. April 2023 (GVBl. S. 270) außer Kraft.

§ 7

Anlage

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.