← Deutschland

§ 4 VollstrPV BE Landesnorm Berlin - Abrechnungsverfahren und Fälligkeit Verordnung über die Höhe und das Verfahren zur Erhebung einer Vollstreckungsp

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung über die Höhe und das Verfahren zur Erhebung einer Vollstreckungspauschale bei Inanspruchnahme von Behörden der Landesfinanzverwaltung für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforde

Verordnung über die Höhe und das Verfahren zur Erhebung einer Vollstreckungspauschale bei Inanspruchnahme von Behörden der Landesfinanzverwaltung für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen vom

  1. Juni 2016 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Höhe und das Verfahren zur Erhebung einer Vollstreckungspauschale bei Inanspruchnahme von Behörden der Landesfinanzverwaltung für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen vom
  2. Juni 2016 27.07.2016 Eingangsformel 27.07.2016 § 1 - Höhe der Vollstreckungspauschale 24.12.2025 § 2 - Berechnung, Zeitraum und Überprüfung 24.12.2025 § 3 - Entstehung 27.07.2016 § 4 - Abrechnungsverfahren und Fälligkeit 27.07.2016 § 5 - Inkrafttreten 27.07.2016 Auf Grund des § 8 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom
  3. April 2016 (GVBl. S. 218) verordnet die Senatsverwaltung für Finanzen im Einvernehmen mit den für Rundfunkangelegenheiten, für Wirtschaft sowie den für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltungen:

Eingangsformel § 1 Höhe der Vollstreckungspauschale

(1)Die Vollstreckungspauschale gemäß § 8 Absatz 7 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung beträgt 41 Euro.
(2)Wird die Vollstreckungsanordnung elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermittelt, ermäßigt sich die Vollstreckungspauschale nach Absatz 1 um zehn Euro.

§ 1§ 2 Berechnung, Zeitraum und Überprüfung

(1)Der Verwaltungsaufwand gemäß § 8 Absatz 8 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung umfasst sämtliche Kosten, das heißt alle Einzelkosten und alle Gemeinkosten, die im Wege der Kostenartenrechnung erfasst, in der Kostenstellenrechnung verteilt und in der Kostenträgerrechnung den Ersuchen externer Stellen zugerechnet werden.
(2)Die erstmalige Ermittlung der Höhe der Vollstreckungspauschale beruht auf den nach § 8 Absatz 8 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung ermittelten Beträgen des Kalenderjahres 2014.
(3)Bei der Überprüfung der Höhe der Vollstreckungspauschale werden die nach § 8 Absatz 8 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung ermittelten Beträge für das Kalenderjahr zugrunde gelegt, das der Überprüfung vorausgeht.

§ 2

§ 3 Entstehung Die Verpflichtung zur Leistung der Vollstreckungspauschale entsteht mit dem Eingang der Vollstreckungsanordnung im zuständigen Finanzamt. Eine spätere von der Anordnungsbehörde vorgenommene Rücknahme lässt die Entstehung unberührt.

§ 3§ 4 Abrechnungsverfahren und Fälligkeit

(1)Die Abrechnung der zu zahlenden Vollstreckungspauschale erfolgt jährlich nachträglich im 1. Quartal eines Jahres für das vorausgegangene Kalenderjahr durch die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung.
(2)Der Rechnungsbetrag ergibt sich aus der Gesamtzahl der im Abrechnungszeitraum von der jeweiligen Anordnungsbehörde übermittelten Vollstreckungsanordnungen multipliziert mit der für den Abrechnungszeitraum bestimmten Höhe der Vollstreckungspauschale.
(3)Die Rechnungsstellung erfolgt schriftlich oder elektronisch. Sie enthält insbesondere die Anordnungsbehörde als Rechnungsempfängerin, den zu zahlenden Rechnungsbetrag, die Anzahl der während des Abrechnungszeitraums von der Anordnungsbehörde übermittelten Vollstreckungsanordnungen, die Höhe der gültigen Vollstreckungspauschale und einen Hinweis auf die Rechtsgrundlagen zur Erhebung der Vollstreckungspauschale.
(4)Der Rechnungsbetrag wird einen Monat nach Übersendung der Rechnung fällig.

§ 4

§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Sie ist erstmals auf Vollstreckungsanordnungen, die nach dem

  1. Dezember 2015 übermittelt wurden, anzuwenden. Berlin, den
  2. Juni 2016 Senatsverwaltung für Finanzen Dr. Matthias Kollatz-Ahnen

§ 5

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.