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eAktV Justiz Landesnorm Berlin Anlage 1 Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften im Land Berlin (eAkten-V

Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften im Land Berlin (eAkten-Verordnung Justiz - eAktV Justiz) Vom 4. Mai 2021 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fass

§ 1Satz 1 Nummer 1 der IT-Subdelegationsverordnung Justiz vom 20.

Januar 2021 (GVBl. S. 128), des § 14 Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom

  1. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  2. Februar 2021 (BGBl. I S. 226) geändert worden ist,

§ 1

Satz 1 Nummer 2 der IT-Subdelegationsverordnung Justiz, des § 65b Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
  2. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist,

§ 1

Satz 1 Nummer 4 der IT-Subdelegationsverordnung Justiz, des § 55b Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist,

§ 1

Satz 1 Nummer 6 der IT-Subdelegationsverordnung Justiz, des § 81 Absatz 4 Satz 1, 2 und 5 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
  2. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist,

§ 1

Satz 1 Nummer 9 der IT-Subdelegationsverordnung Justiz, des § 32 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
  2. März 2021 (BGBl. I S. 448) geändert worden ist,

§ 1

Satz 1 Nummer 10 der IT-Subdelegationsverordnung Justiz, des § 110a Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes vom

  1. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist,

§ 1

Satz 1 Nummer 11 der IT-Subdelegationsverordnung Justiz, des § 11 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom

  1. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  2. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2186) geändert worden ist,

§ 1

Satz 1 Nummer 12 der IT-Subdelegationsverordnung Justiz und des § 110a Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom
  2. März 2021 (BGBl. I S. 448) geändert worden ist,

§ 2

Satz 1 der IT-Subdelegationsverordnung Justiz, verordnet die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung nach Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport gemäß § 1 Satz 2 und § 2 Satz 2 der IT-Subdelegationsverordnung Justiz: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Ausnahmen von und Anordnung der elektronischen Aktenführung

(1)Bei den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung bezeichneten einzelnen Gerichten können in den durch Verwaltungsvorschrift bekannt zu machenden Verfahren Akten bis einschließlich
  1. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich
  2. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. In der Verwaltungsvorschrift kann für die einzelnen Verfahren auch ein Datum bestimmt werden, das vor dem
  3. Dezember 2026 liegt. Die Verwaltungsvorschrift ist im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen und auf der Internetseite der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung zu veröffentlichen.
(2)In Verfahren nach § 81 Absatz 1 der Grundbuchordnung werden die Akten bei den in der Anlage 2 bezeichneten Gerichten ab dem dort angegebenen Zeitpunkt elektronisch geführt. zur Einzelansicht § 1 § 2 Bildung elektronischer Akten
(1)Elektronische Dokumente einschließlich zugehöriger Signaturdateien, sonstige zur Akte gebrachte Dateien und Informationen sowie in Papierform beibehaltene Schriftstücke und sonstige Unterlagen gemäß § 3 Satz 2, die dieselbe Angelegenheit betreffen, sind unter einem Aktenzeichen zu führen.
(2)Enthält eine elektronisch geführte Akte sowohl elektronische als auch in Papierform beibehaltene Bestandteile, muss beim Zugriff auf jeden der Teile auf den jeweils anderen Teil hingewiesen werden. zur Einzelansicht § 2 § 3 Übertragung von Papierdokumenten Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die zu einer elektronisch geführten Akte in Papierform eingereicht werden, sind in die elektronische Form zu übertragen. Ausgenommen sind in Papierform geführte Akten anderer Instanzen und Beiakten sowie Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die als Beweismittel eingereicht werden. zur Einzelansicht § 3 § 4 Führung und Aufbewahrung elektronischer Akten
(1)Die elektronische Akte ist mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem zu führen und aufzubewahren, das insbesondere gewährleistet, dass
  1. die elektronische Akte benutzbar, lesbar und auffindbar ist (Verfügbarkeit),
  2. die elektronische Akte nur genutzt werden kann, wenn sich die Benutzerin oder der Benutzer dem System gegenüber identifiziert und authentisiert (Identifikation und Authentisierung),
  3. die eingeräumten Benutzungsrechte verwaltet werden (Berechtigungsverwaltung),
  4. die eingeräumten Benutzungsrechte geprüft werden (Berechtigungsprüfung),
  5. die Vornahme von Veränderungen und Ergänzungen der elektronischen Akte im System protokolliert wird (Beweissicherung),
  6. Daten mittels eingesetzter Backup-Systeme gesichert und wieder verfügbar gemacht werden können (Wiederherstellung),
  7. die Unversehrtheit der gespeicherten Daten durch geeignete technische Prüfmechanismen sichergestellt ist (Integrität),
  8. die Funktionen des Systems ständig überwacht und auftretende Fehlfunktionen unverzüglich gemeldet werden (Verlässlichkeit) und
  9. der Austausch von Daten mit anderen Systemen sicher erfolgen kann (Übertragungssicherheit).
(2)Elektronisch geführte Akten sind so zu strukturieren, dass sie die Bearbeitung durch die Gerichte und Staatsanwaltschaften, den Aktenaustausch und eine barrierefreie Nutzung unterstützen. zur Einzelansicht § 4 § 5 Informationssicherheit Die Informationssicherheit ist insbesondere durch Wahrung des IT-Grundschutzes auf Basis der Sicherheitsmaßnahmen gemäß dem Grundschutzkatalog des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils aktuellen Fassung und durch ein IT-Sicherheitsmanagement zu gewährleisten. zur Einzelansicht § 5 § 6 Notfallmanagement Für das elektronische Datenverarbeitungssystem ist ein Notfallmanagement gemäß den Standards des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils aktuellen Fassung vorzuhalten. zur Einzelansicht § 6 § 7 Geltung der Aktenordnungen Im Übrigen bleiben die Aktenordnungen unberührt. zur Einzelansicht § 7 § 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. zur Einzelansicht § 8 Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Nr. Gericht bzw. Staatsanwaltschaft 1 Amtsgericht Charlottenburg 2 Amtsgericht Köpenick 3 Amtsgericht Kreuzberg 4 Amtsgericht Lichtenberg 5 Amtsgericht Mitte 6 Amtsgericht Neukölln 7 Amtsgericht Pankow 8 Amtsgericht Schöneberg 9 Amtsgericht Spandau 10 Amtsgericht Wedding 11 Amtsgericht Tiergarten zur Einzelansicht Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2) Nr. Gericht Verfahren Datum zur Einzelansicht

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.