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§ 5 LPlXII-L-5FV BE Landesnorm Berlin - Verfahrensfehler Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplans XII-L-5 im Bezirk Steglitz von Berlin vo

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplans XII-L-5 im Bezirk Steglitz von Berlin Vom 11. Dezember 2000 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplans XII-L-5 im Bezirk Steglitz von Berlin vom

  1. Dezember 2000 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplans XII-L-5 im Bezirk Steglitz von Berlin vom
  2. Dezember 2000 31.12.2000 Eingangsformel 31.12.2000 § 1 - Geltungsbereich 31.12.2000 § 2 - Bestandteile des Landschaftsplanes 31.12.2000 § 3 - Einsichtnahme 31.12.2000 § 4 - Entschädigung 31.12.2000 § 5 - Verfahrensfehler 31.12.2000 § 6 - Inkrafttreten 31.12.2000 Auf Grund § 10 des Gesetzes über Naturschutz- und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln) in der Fassung vom
  3. Juli 1999 (GVBl. S. 390) wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Geltungsbereich Der Landschaftsplan XII-L-5 wird für nachfolgend bezeichneten Geltungsbereich festgesetzt: Der Geltungsbereich des Landschaftsplanes umfasst Teilflächen der Grundstücke Ostpreußendamm 95 B-C und 95 D. Der Geltungsbereich wird umfasst im Norden von der planfestgestellten Böschungsoberkante des Teltowkanals zwischen der Landesgrenze und der östlichen Grenze des Flurstücks 4277, im Osten von der im Abstand von 12 Metern südlich der Böschungsoberkante des Teltowkanals parallel verlaufenden Linie und der westlichen Grenze des Flurstücks 4277 und deren gradliniger südlicher Verlängerung, im Süden von der nördlichen Grenze des Grundstücks Ostpreußendamm 96-100 sowie im Westen von der Landesgrenze Berlins.

§ 1§ 2 Bestandteile des Landschaftsplanes

(1)Der Landschaftsplan besteht aus einer Bestands- und Bewertungskarte, einer Festsetzungskarte und einem Text mit Begründung.
(2)Der Landschaftsplan ist Bestandteil dieser Rechtsverordnung.

§ 2

§ 3 Einsichtnahme Die Urschrift des Landschaftplans kann bei der örtlich zuständigen unteren, eine beglaubigte Ausfertigung des Landschaftsplans bei der oberen Behörde für Naturschutz und Landespflege während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.

§ 3§ 4 Entschädigung Auf die Vorschriften über 1.

die Geltendmachung und Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche nach § 47 Abs. 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung nach § 47 Abs. 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 4 des Baugesetzbuches wird hingewiesen.

§ 4§ 5 Verfahrensfehler

(1)Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
  1. eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 10 Abs. 6 Satz 1 des Berliner Naturschutzgesetzes bezeichnet sind sowie
  2. Mängel der Abwägung innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach § 10 Abs. 6 des Berliner Naturschutzgesetzes ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebotes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich.
(2)Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt sind.

§ 5

§ 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

§ 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.