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§ 2 NikolaiErhV BE Landesnorm Berlin - Gegenstand der Verordnung Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulic

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestaltfür das Gebiet „Nikolaiviertel“ im Bezirk Mitte von Berlin Vom 15. Mai 2018 Zum 13.08.2026 aktuellste ve

Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestaltfür das Gebiet „Nikolaiviertel“ im Bezirk Mitte von Berlin vom

  1. Mai 2018 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestaltfür das Gebiet „Nikolaiviertel“ im Bezirk Mitte von Berlin vom
  2. Mai 2018 08.06.2018 Eingangsformel 08.06.2018 § 1 - Geltungsbereich 08.06.2018 § 2 - Gegenstand der Verordnung 08.06.2018 § 3 - Zuständigkeit 08.06.2018 § 4 - Ordnungswidrigkeiten 08.06.2018 § 5 - Ausnahmen 08.06.2018 § 6 - Verletzung von Vorschriften 08.06.2018 § 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 08.06.2018 Anlage 08.06.2018 Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom
  4. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom
  5. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  6. Juni 2015 (GVBl. S. 283) wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Geltungsbereich Die Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte im Maßstab 1 : 2.500 mit einer Linie eingegrenzte Gebiet zwischen Spreeufer, Rathausstraße, Spandauer Straße und Mühlendamm im Bezirk Mitte von Berlin. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Die Innenkante der Linie bildet die Gebietsgrenze.

§ 1

§ 2 Gegenstand der Verordnung Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

§ 2

§ 3 Zuständigkeit Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Mitte von Berlin erteilt.

§ 3

§ 4 Ordnungswidrigkeiten Wer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Absatz 2 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 4§ 5 Ausnahmen § 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nummer 2 Bau

GB bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in § 26 Nummer 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Mitte von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

§ 5§ 6 Verletzung von Vorschriften

(1)Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
  1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB bezeichnet sind,
  2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
  3. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im AGBauGB enthalten sind, innerhalb eines Jahres seit Verkündung dieser Verordnung, gegenüber dem Bezirksamt Mitte von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in den Nummern 1 bis 3 genannten Verletzungen oder Mängel gemäß § 215 Absatz 1 BauGB und gemäß § 32 Absatz 2 AGBauGB unbeachtlich.
(2)Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 6

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

§ 7

Anlage

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.