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SüdlBrunErhV BE Landesnorm Berlin Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart aufgrund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet "Südl

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart aufgrund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet "Südliche Brunnenstraße - Teil der Rosenthaler Vorstadt" im Bezirk Mitte von Berlin Vom 1

Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart aufgrund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet "Südliche Brunnenstraße - Teil der Rosenthaler Vorstadt" im Bezirk Mitte von Berlin vom

  1. November 1995 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart aufgrund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet "Südliche Brunnenstraße - Teil der Rosenthaler Vorstadt" im Bezirk Mitte von Berlin vom
  2. November 1995 10.12.1995 Eingangsformel 10.12.1995 § 1 - Geltungsbereich 10.12.1995 § 2 - Gegenstand der Verordnung 10.12.1995 § 3 - Verletzung der Vorschriften 10.12.1995 § 4 - Inkrafttreten 10.12.1995 Anlage 10.12.1995 Gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom
  4. November 1994 (BGBl. I S. 3486), in Verbindung mit § 18 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) vom
  5. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes zur Reform der Berliner Verwaltung vom
  6. Juli 1994 (GVBl. S. 247), wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Geltungsbereich Die Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gilt für das in der anliegenden Karte mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet zwischen - Anklamer Straße - Brunnenstraße - Torstraße - Bergstraße - Invalidenstraße - Ackerstraße Die Karte (Anlage) ist Bestandteil der Verordnung. Die Innenkante der Linie bildet die Gebietsgrenze.

§ 1

§ 2 Gegenstand der Verordnung Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

§ 2§ 3 Verletzung der Vorschriften Die Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBau

GB) geregelten und der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) genannten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Verordnung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres, bei Mängeln der Abwägung nicht innerhalb von sieben Jahren, seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Mitte von Berlin geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 2 BauGB; § 20 Abs. 2 AGBauGB). Dies gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 3

§ 4 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

§ 4

Anlage

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.