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§ 5 LichterfErhV BE Landesnorm Berlin - Ausnahmen Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart des Gebietes "Licht

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart des Gebietes "Lichterfelde Ost" im Bezirk Steglitz von Berlin Vom 9. Juli 1996 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fas

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart des Gebietes "Lichterfelde Ost" im Bezirk Steglitz von Berlin vom

  1. Juli 1996 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart des Gebietes "Lichterfelde Ost" im Bezirk Steglitz von Berlin vom
  2. Juli 1996 20.07.1996 Eingangsformel 20.07.1996 § 1 - Geltungsbereich 20.07.1996 § 2 - Gegenstand der Verordnung 20.07.1996 § 3 - Verletzung von Vorschriften 20.07.1996 § 4 - Zuständigkeit, Verfahren 20.07.1996 § 5 - Ausnahmen 20.07.1996 § 6 - Ordnungswidrigkeiten 20.07.1996 § 7 - Inkrafttreten 20.07.1996 Anlage 20.07.1996 Auf Grund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom
  3. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253/GVBl. 1987 S. 201), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom
  4. November 1994 (BGBl. I S. 3486), in Verbindung mit § 18 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom
  5. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom
  6. November 1995 (GVBl. S. 764), wird im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz verordnet:

Eingangsformel § 1 Geltungsbereich Die Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine durchbrochene Linie eingegrenzten Gebiete um den Marienplatz und den Oberhofer Platz. Die Innenkante dieser Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 1

§ 2 Gegenstand der Verordnung Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart der Gebiete auf Grund ihrer städtebaulichen Gestalt bedürfen in den in § 1 bezeichneten Gebieten der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt der Gebiete durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

§ 2

§ 3 Verletzung von Vorschriften Die Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs geregelten und der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuchs genannten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Verordnung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres, bei Mängeln der Abwägung nicht innerhalb von sieben Jahren, seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Steglitz von Berlin geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs; § 20 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs). Dies gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 3

§ 4 Zuständigkeit, Verfahren Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Steglitz von Berlin (Gemeinde), vertreten durch das Stadtplanungsamt, erteilt. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsamt) im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt.

§ 4§ 5 Ausnahmen Die den in § 26 Nr.

2 des Baugesetzbuchs bezeichneten Zwecken dienenden Grundstücke und die in § 26 Nr. 3 des Baugesetzbuchs bezeichneten Grundstücke sind von der Genehmigungspflicht nach § 2 dieser Satzung ausgenommen.

§ 5

§ 6 Ordnungswidrigkeiten Wer eine bauliche Anlage in den durch die Satzung bezeichneten Gebieten ohne die nach ihr erforderliche Genehmigung abbricht oder ändert, handelt gemäß § 213 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuchs ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs. 2 des Baugesetzbuchs mit einer Geldbuße bis zu 50000 DM belegt werden.

§ 6

§ 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

§ 7

Anlage

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.