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§ 3 FrohnauErhV BE Landesnorm Berlin - Verletzung von Vorschriften Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart im

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart im Ortsteil Frohnau, Bezirk Reinickendorf von Berlin Vom 18. April 1997 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung de

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart im Ortsteil Frohnau, Bezirk Reinickendorf von Berlin vom

  1. April 1997 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart im Ortsteil Frohnau, Bezirk Reinickendorf von Berlin vom
  2. April 1997 18.05.1997 Eingangsformel 18.05.1997 § 1 - Geltungsbereich 18.05.1997 § 2 - Gegenstand der Verordnung 18.05.1997 § 3 - Verletzung von Vorschriften 18.05.1997 § 4 - Inkrafttreten 18.05.1997 Anlage 18.05.1997 Aufgrund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom
  3. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253/GVBl. S. 201), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom
  4. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1596), in Verbindung mit § 18 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom
  5. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom
  6. November 1995 (GVBl. S. 764), wird im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie verordnet:

Eingangsformel § 1 Geltungsbereich Die Verordnung gilt für den gesamten Ortsteil Frohnau, der in der beiliegenden Karte im Maßstab 1:5000 gekennzeichnet ist. Die Innenkannte dieser Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 1§ 2 Gegenstand der Verordnung

(1)Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung.
(2)Die Genehmigung
  1. zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist;
  2. zur Errichtung der baulichen Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

§ 2§ 3 Verletzung von Vorschriften Die Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBau

GB) geregelten und der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) genannten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Verordnung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Reinickendorf von Berlin geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB, § 20 Abs. 2 AGBauGB). Satz 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 3

§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

§ 4

Anlage

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.