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§ 1 WolfssErhV BE Landesnorm Berlin - Geltungsbereich Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart des Gebietes "W

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart des Gebietes "Wolframsiedlung" im Bezirk Tempelhof von Berlin Vom 6. September 2000 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbar

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart des Gebietes "Wolframsiedlung" im Bezirk Tempelhof von Berlin vom

  1. September 2000 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart des Gebietes "Wolframsiedlung" im Bezirk Tempelhof von Berlin vom
  2. September 2000 17.09.2000 Eingangsformel 17.09.2000 § 1 - Geltungsbereich 17.09.2000 § 2 - Gegenstand der Verordnung 17.09.2000 § 3 - Verletzung von Vorschriften 17.09.2000 § 4 - Zuständigkeit 17.09.2000 § 5 - Ordnungswidrigkeiten 25.11.2007 § 6 - Ausnahmen 17.09.2000 § 7 - Inkrafttreten 17.09.2000 Anlage 17.09.2000 Auf Grund § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom
  3. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137) in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom
  4. November 1999 (GVBl. S. 578) wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Geltungsbereich Die Verordnung gilt für die Grundstücke Attilastraße 135-154, Wolframstraße 22-65, Wulfila-Ufer 45-56, Chlodwigstraße 1-8 und Geiserichstraße 1-11 sowie für den Straßenabschnitt der Wolframstraße (mit platzartiger Erweiterung) zwischen Chlodwigstraße und Geiserichstraße im Bezirk Tempelhof von Berlin (sog. "Wolframsiedlung"). Die Verordnung gilt für das durch eine durchbrochene Linie eingegrenzte Gebiet, das in der beiliegenden Karte im M 1 : 5000 bezeichnet ist. Die Innenkante dieser Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 1

§ 2 Gegenstand der Verordnung Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

§ 2§ 3 Verletzung von Vorschriften Die Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBau

GB) geregelten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Verordnung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres, bei Mängeln der Abwägung nicht innerhalb von sieben Jahren, seit Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Tempelhof von Berlin, Abteilung Bau-, Wohnungswesen und Umweltschutz, geltend gemacht werden; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB, § 32 Abs. 2 AGBauGB). Dies gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt wurden.

§ 3

§ 4 Zuständigkeit Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Tempelhof von Berlin erteilt.

§ 4

§ 5 Ordnungswidrigkeiten Wer eine bauliche Anlage in den durch die Verordnung bezeichneten Gebieten ohne die nach ihr erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro belegt werden.

§ 5§ 6 Ausnahmen § 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nr. 2 Bau

GB bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in § 26 Nr. 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Tempelhof von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

§ 6

§ 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

§ 7

Anlage zum Beschluss über Erlass einer Erhaltungsverordnung

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.