Obsah (6)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplanes XII-L-4 Alt-Lankwitz im Bezirk Steglitz-Zehlendorf von Berlin Vom 20. August 2002 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplanes XII-L-4 Alt-Lankwitz im Bezirk Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom
- August 2002 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplanes XII-L-4 Alt-Lankwitz im Bezirk Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom
- August 2002 06.09.2002 Eingangsformel 06.09.2002 § 1 - Geltungsbereich 06.09.2002 § 2 - Bestandteile des Landschaftsplanes 06.09.2002 § 3 - Einsichtnahme 06.09.2002 § 4 - Entschädigung 06.09.2002 § 5 - Verfahrensfehler 06.09.2002 § 6 - Inkrafttreten 06.09.2002 Auf Grund § 10 des Gesetzes über Naturschutz- und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln) in der Fassung vom
- Juli 1999 (GVBl. S. 390) wird verordnet:
Eingangsformel § 1 Geltungsbereich Der Landschaftsplan XII-L-4 wird für den nachfolgend bezeichneten Geltungsbereich festgesetzt: Alt-Lankwitz 43/45 (Hinterlandfläche), Alt-Lankwitz 53/55 und 57. Der Geltungsbereich wird begrenzt von der Straße Alt-Lankwitz im Süden, den Flurstücken 32/3, 47/7 und 47/9 (Alt-Lankwitz 47, 49/51) sowie 637 und 43/2 (Alt-Lankwitz 43 a-d) im Westen, dem Grundstück Wunsiedeler Weg 26 im Norden und den Grundstücken Wunsiedeler Weg 28 bis 56, sowie Alt-Lankwitz 59 im Osten.
§ 1§ 2 Bestandteile des Landschaftsplanes
(1)Der Landschaftsplan besteht aus einer Bestands- und Bewertungskarte, einer Festsetzungskarte, jeweils mit Deckblatt, und einem Text mit Begründung.
(2)Der Landschaftsplan ist Bestandteil dieser Rechtsverordnung.
§ 2
§ 3 Einsichtnahme Die Urschrift des Landschaftsplanes kann bei der örtlich zuständigen unteren, eine beglaubigte Ausfertigung des Landschaftsplans bei der oberen Behörde für Naturschutz und Landespflege während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.
§ 3§ 4 Entschädigung Auf die Vorschriften über 1.
die Geltendmachung und Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche nach § 47 Abs. 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung nach § 47 Abs. 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 4 des Baugesetzbuches wird hingewiesen.
§ 4§ 5 Verfahrensfehler
(1)Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
- eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 10 Abs. 6 Satz 1 des Berliner Naturschutzgesetzes bezeichnet sind sowie
- Mängel der Abwägung innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach § 10 Abs. 6 des Berliner Naturschutzgesetzes ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebotes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich.
(2)Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt sind.
§ 5
§ 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
§ 6