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StephankErhVAufhV BE Landesnorm Berlin Verordnung zur teilweisen Aufhebung der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen

Verordnung zur teilweisen Aufhebung der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart sowie der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung des Gebietes “Stephankiez” im Bez

Verordnung zur teilweisen Aufhebung der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart sowie der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung des Gebietes “Stephankiez” im Bezirk Berlin Mitte (Ortsteil Tiergarten) von Berlin vom

  1. Oktober 2007 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur teilweisen Aufhebung der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart sowie der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung des Gebietes “Stephankiez” im Bezirk Berlin Mitte (Ortsteil Tiergarten) von Berlin vom
  2. Oktober 2007 25.11.2007 Eingangsformel 25.11.2007 § 1 - Teilweise Aufhebung der Verordnung 25.11.2007 § 2 - Verletzung von Vorschriften 25.11.2007 § 3 - Inkrafttreten 25.11.2007 Anlage - Erhaltungsgebiet Stephankiez 25.11.2007 Auf Grund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom
  3. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  4. Dezember 2006 (BGBl. I S.3316), in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom
  5. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  6. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Teilweise Aufhebung der Verordnung Die Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart sowie der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung des Gebietes “Stephankiez” im Bezirk Tiergarten von Berlin vom 10. Oktober 1991 (GVBl. S. 240) wird für den Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) aufgehoben.

§ 1§ 2 Verletzung von Vorschriften

(1)Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
  1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,
  2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
  3. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, in den Fällen der Nummern 1 und 2 innerhalb von einem Jahr, in den Fällen der Nummer 3 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Mitte von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 3 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.
(2)Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 2

§ 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

§ 3

Anlage Erhaltungsgebiet Stephankiez

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.