Verordnung zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs für das Gebiet Mahlsdorfer Straße 54 bis 61 und Genovevastraße 2 im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin vom
Eingangsformel § 1 Geltungsbereich der Verordnung Die Verordnung zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs gilt für das in der anliegenden Karte mit einer schwarzen Linie eingegrenzte Gebiet im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin. Das Gebiet umfasst Grundstücke mit der Bezeichnung Mahlsdorfer Straße 54-61 und Genovevastraße 2 (Flurstücknummern 173, 174, 182, 183, 184, 189 und 190). Die Innenkante der schwarzen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung (Anlage).
§ 2 Gegenstand der Verordnung Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
§ 3 Zuständigkeit Die Genehmigung im Sinne von § 2 dieser Verordnung wird durch das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin, Abteilung Bauen, Stadtentwicklung und öffentliche Ordnung, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung, erteilt.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten Wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 dieser Verordnung erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Absatz 1 Nummer 4 des Baugesetzbuchs ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Absatz 2 des Baugesetzbuchs mit einer Geldbuße belegt werden.
§ 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Anlage (zu § 1)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.