Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet „Mierendorff-Insel“ im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Charlottenburg vom
Eingangsformel § 1 Geltungsbereich des Erhaltungsgebiets „Mierendorff-Insel“ Die Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB gilt für das in der anliegenden Karte (Anlage) im Maßstab 1 : 5.000 [A3] mit einer schwarzen Linie eingegrenzte Gebiet „Mierendorff-Insel“ im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin, Ortsteil Charlottenburg. Der Geltungsbereich umfasst die Fläche innerhalb folgender Grenzen: nördlich entlang der Olbersstraße - Gallesteig - Lambertstraße - dem Verlauf der Bahntrasse östlich entlang der Lise-Meitner-Straße - Olbersstraße - Keplerstraße - Brahestraße - nördliche Grundstücksgrenzen Kaiserin-Augusta-Allee 49 bis 33 - Kaiserin-Augusta-Allee - Goslarer Ufer südlich entlang Goslarer Platz - Nordhauser Straße - östliche Grundstücksgrenze Nordhauser Str. 7, östliche Grundstücksgrenzen Klaustaler Straße 28 bis 30 (gerade) - östliche Grundstücksgrenzen Quedlinburger Straße 4 - Quedlinburger Straße - Klaustaler Straße - nördliche Grundstücksgrenzen Quedlinburger Straße 10 bis 12 - Wernigeroder Straße - Quedlinburger Straße - Ilsenburger Straße - nördliche Grundstücksgrenze Treseburger Straße 2 - nördliche Grundstücksgrenzen Quedlinburger Straße 44 bis 48 (gerade) - Sömmeringstraße - südliche Grundstücksgrenzen Nordhauser Straße 23 bis 24 - Nordhauser Straße - Mierendorffstraße - nördliche Grundstücksgrenze Mierendorffstraße 14-16A (gerade) - östliche Grundstücksgrenzen Mierendorffstraße 8 bis 16A (gerade) - östliche Grundstücksgrenze Bonhoefferufer 2 - entlang Bonhoefferufer westlich entlang Tegeler Weg Die Karte mit dem Geltungsbereich ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2 Gegenstand der Verordnung für das Erhaltungsgebiet „Mierendorff-Insel“ Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Sie ist ferner zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient, sowie wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen und anlagetechnischen Mindestanforderungen der Energieeinsparverordnung dient.
§ 3 Zuständigkeit Die Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten Wer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereiches des Erhaltungsgebiets „Mierendorff-Insel“ gemäß § 1 dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 dieser Verordnung erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Absatz 3 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.
GB bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in § 26 Nummer 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2 dieser Verordnung, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.
§ 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Anlage
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.