Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Alt-Treptow“ im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin vom
Eingangsformel § 1 Geltungsbereich des Erhaltungsgebietes „Alt-Treptow“ Die Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB gilt für das in der anliegenden Karte mit einer Linie eingegrenzte Gebiet „Alt-Treptow“ im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Die Innenkante der schwarzen Linie bildet die Gebietsgrenze und umfasst folgende Grundstücke: Beermannstraße 2-18 (gerade) / Bouchestraße 14-41, 77-85 / Elsenstraße 23-41, 89-110 / Grabowstraße 9-13 (ungerade), 16-22 (gerade) / Harzer Straße 106-119 / Heidelberger Straße 1-10, 79-81A, 91-107 / Isingstraße 5-18 / Karl-Kunger-Straße 1-28, 33-69 / Kiefholzstraße 1-36, 46-48, 402-418 / Krüllsstraße 1-22 / Lexisstraße 1-5 (ungerade), 14-20 / Lohmühlenstraße 18-62 / Mengerzeile 1-14 / Onckenstraße 1-16 / Plesser Straße 1-12 / Schmollerplatz 1-29 / Schmollerstraße 1-9 / Wildenbruchstraße 41-52A.
§ 2 Gegenstand der Verordnung für das Erhaltungsgebiet „Alt-Treptow“ Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Sie ist ferner zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient. Die Genehmigung ist auch zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen der Energieeinsparverordnung dient.
§ 3 Zuständigkeit Die Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten Wer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereichs des Erhaltungsgebiets „Alt-Treptow“ gemäß § 1 dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 dieser Verordnung erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Absatz 2 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.
GB bezeichneten Zwecken dienen, und auf die in § 26 Nummer 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2 dieser Verordnung, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.
§ 7 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Anlage Karte des sozialen Erhaltungsgebietes „Alt-Treptow“
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.