Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Kaskelstraße“ im Bezirk Lichtenberg von Berlin vom
Eingangsformel § 1 Geltungsbereich des Erhaltungsgebietes „Kaskelstraße“ Die Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB gilt für das in der anliegenden Karte mit einer Linie eingegrenzte Gebiet „Kaskelstraße“ im Bezirk Lichtenberg von Berlin. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung. Die Innenkante der schwarzen Linie bildet die Gebietsgrenze und umfasst folgende Flächen: die Hauffstraße in voller Breite ab dem Grundstück Nr. 2 bis zur Türrschmidtstraße, die östliche Grenze der Grundstücke Türrschmidtstraße 32 A, Archibaldweg 12, Nöldnerstraße 32 und Nöldnerstraße 42, die Schlichtallee, die südliche Grenze der Grundstücke Nöldnerstraße 42-45, die Nöldnerstraße, Karlshorster Straße und Marktstraße in voller Breite, die rückwärtigen Grundstücksgrenzen Pfarrstraße 144/120 und 112/92 sowie die westlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Marktstraße 1/Pfarrstraße 146, Kaskelstraße 4, 5 und Hauffstraße 2.
§ 2 Gegenstand der Verordnung für das Erhaltungsgebiet „Kaskelstraße“ Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Sie ist ferner zu erteilen, wenn die Änderung der baulichen Anlage der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient. Die Genehmigung ist auch zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen der Energieeinsparungsverordnung dient.
§ 3 Zuständigkeit Die Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten Wer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereichs der Erhaltungsverordnung „Kaskelstraße“ gemäß § 1 dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 dieser Verordnung erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Absatz 2 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.
GB bezeichneten Zwecken dienen und nicht auf die in § 26 Nummer 3 bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2 dieser Verordnung, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.
§ 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Anlage
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.