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§ 5 PankowSBauGB§172Abs1V BE Landesnorm Berlin - Ausnahmen Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Pankow-Süd“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Pankow Vom 14

Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Pankow-Süd“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Pankow vom

  1. November 2017 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Pankow-Süd“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Pankow vom
  2. November 2017 01.12.2017 Eingangsformel 01.12.2017 § 1 - Geltungsbereich des Erhaltungsgebiets „Pankow-Süd" 01.12.2017 § 2 - Gegenstand der Verordnung für das Erhaltungsgebiet „Pankow-Süd" 01.12.2017 § 3 - Zuständigkeit 01.12.2017 § 4 - Ordnungswidrigkeiten 01.12.2017 § 5 - Ausnahmen 01.12.2017 § 6 - Verletzung von Vorschriften 01.12.2017 § 7 - Inkrafttreten 01.12.2017 Anlage 01.12.2017 Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom
  4. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom
  5. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  6. Juni 2015 (GVBl. S. 283), wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Geltungsbereich des Erhaltungsgebiets „Pankow-Süd“ Die Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB gilt für das in der anliegenden Karte im Maßstab 1 : 4 000 mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet „Pankow-Süd“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Pankow. Es wird begrenzt durch die Berliner Straße; Elsa-Brändström-Straße einschließlich der nördlich entlang der Elsa-Brändström-Straße liegenden Wohnbebauung; Trelleborger Straße; den Eschengraben; die Neumannstraße und die Wisbyer Straße. Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung (Anlage).

§ 1

§ 2 Gegenstand der Verordnung für das Erhaltungsgebiet „Pankow-Süd“ Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung.

§ 2

§ 3 Zuständigkeit Die Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Pankow von Berlin.

§ 3

§ 4 Ordnungswidrigkeiten Wer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereiches des Erhaltungsgebiets „Pankow-Süd“ gemäß § 1 dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 dieser Verordnung erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Absatz 3 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 4§ 5 Ausnahmen § 2 dieser Verordnung ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nummer 2 Bau

GB bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in § 26 Nummer 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Pankow von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2 dieser Verordnung, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

§ 5§ 6 Verletzung von Vorschriften

(1)Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
  1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des BauGB bezeichnet sind,
  2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
  3. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im AGBauGB enthalten sind, innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in den Nummern 1 bis 3 genannten Verletzungen oder Mängel gemäß § 215 Absatz 1 BauGB und gemäß § 32 Absatz 2 AGBauGB unbeachtlich.
(2)Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 6

§ 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz-und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

§ 7

Anlage

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.