Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart aufgrund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet "Dorotheenstadt, Friedrichstadt" im Bezirk Mitte von Berlin vom
Eingangsformel § 1 Geltungsbereich Die Verordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gilt für das in der anliegenden Karte mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet zwischen - im Norden: Reichstagsufer ab Neustädtische Kirchstraße, Am Weidendamm - im Osten: Am Kupfergraben, Am Zeughaus, Unter den Linden 2 und 4, Hinter der Katholischen Kirche, Französische Straße 33, 33 a-c, Oberwallstraße, nordwestliche Seite des Hausvogteiplatzes, Mohrenstraße, Markgrafenstraße, Leipziger Straße 40-50 1) , Grenze zum Bezirk Kreuzberg an der Lindenstraße - im Süden: die Bezirksgrenze nach Kreuzberg an der Zimmerstraße bis zur Nummer 88 - im Westen: Friedrichstraße, Mauerstraße, Jägerstraße, Friedrichstraße, Behrenstraße, Glinkastraße, Neustädtische Kirchstraße. Die Karte (Anlage) ist Bestandteil der Verordnung. Die Innenkante der Linie bildet die Gebietsgrenze. Fußnoten 1) [Red. Anmerkung: vgl. zur Gültigkeit des Geltungsbereichs Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 14.12.2021 (GVBl. 2022 S. 30) iVm. Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 14.12.2021 zur Änderung des § 1 der Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet „Leipziger Straße“ im Bezirk Mitte von Berlin vom 30. Juni 2020 (GVBl. S. 619).]
§ 2 Gegenstand der Verordnung Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
§ 4 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Anlage
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.