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§ 4 DorotheenStErhV BE Landesnorm Berlin - Inkrafttreten Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart aufgrund der städtebaulichen Gesta

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart aufgrund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet "Dorotheenstadt, Friedrichstadt" im Bezirk Mitte von Berlin Vom 3. März 1997 Zum 13.08.20

Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart aufgrund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet "Dorotheenstadt, Friedrichstadt" im Bezirk Mitte von Berlin vom

  1. März 1997 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart aufgrund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet "Dorotheenstadt, Friedrichstadt" im Bezirk Mitte von Berlin vom
  2. März 1997 11.04.1997 Eingangsformel 11.04.1997 § 1 - Geltungsbereich 11.04.1997 § 2 - Gegenstand der Verordnung 11.04.1997 § 3 - Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften 11.04.1997 § 4 - Inkrafttreten 11.04.1997 Anlage 11.04.1997 Auf Grund § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom
  4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049/2076), in Verbindung mit § 18 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) vom
  5. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes zur Reform der Berliner Verwaltung vom
  6. Juli 1994 (GVBl. S. 247), wird im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz verordnet:

Eingangsformel § 1 Geltungsbereich Die Verordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gilt für das in der anliegenden Karte mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet zwischen - im Norden: Reichstagsufer ab Neustädtische Kirchstraße, Am Weidendamm - im Osten: Am Kupfergraben, Am Zeughaus, Unter den Linden 2 und 4, Hinter der Katholischen Kirche, Französische Straße 33, 33 a-c, Oberwallstraße, nordwestliche Seite des Hausvogteiplatzes, Mohrenstraße, Markgrafenstraße, Leipziger Straße 40-50 1) , Grenze zum Bezirk Kreuzberg an der Lindenstraße - im Süden: die Bezirksgrenze nach Kreuzberg an der Zimmerstraße bis zur Nummer 88 - im Westen: Friedrichstraße, Mauerstraße, Jägerstraße, Friedrichstraße, Behrenstraße, Glinkastraße, Neustädtische Kirchstraße. Die Karte (Anlage) ist Bestandteil der Verordnung. Die Innenkante der Linie bildet die Gebietsgrenze. Fußnoten 1) [Red. Anmerkung: vgl. zur Gültigkeit des Geltungsbereichs Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 14.12.2021 (GVBl. 2022 S. 30) iVm. Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 14.12.2021 zur Änderung des § 1 der Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet „Leipziger Straße“ im Bezirk Mitte von Berlin vom 30. Juni 2020 (GVBl. S. 619).]

§ 1

§ 2 Gegenstand der Verordnung Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

§ 2§ 3 Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften

(1)Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muß
  1. eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuches bezeichnet oder die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches enthalten sind, innerhalb eines Jahres,
  2. Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Mitte von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches und nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich.
(2)Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 3

§ 4 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

§ 4

Anlage

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.