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§ 1 PsychPbGAGAV BE Landesnorm Berlin Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom

Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren Vom 24. März 2017 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzel

ansicht Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 24. März 2017 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 24. März 2017 14.04.2017 Eingangsformel 14.04.2017 § 1 14.04.2017 § 2 14.04.2017 Auf Grund des § 10 Nummer 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 23. Februar 2017 (GVBl. S. 222) verordnet die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Zu den in § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren genannten Inhalten der Aus- und Weiterbildung sind Kenntnisse mindestens in den folgenden Punkten zu vermitteln: 1. Rechtliche Grundlagen

  1. a)Rechtsgrundlagen und Grundsätze des Strafverfahrens,
  2. b)Rechte und Pflichten der Verletzten und der Bezugspersonen im Strafverfahren, beispielsweise die aktive Teilnahme und der Schutz vor Belastung, besondere Rechte und Pflichten von Kindern und Jugendlichen,
  3. c)Ermittlungsverfahren und Strafanzeige,
  4. d)Funktion und Tätigkeit von Polizei und Staatsanwaltschaft,
  5. e)Strafverteidigung,
  6. f)Rechtsbeistand und Nebenklage,
  7. g)aussagepsychologische Begutachtung,
  8. h)Hauptverfahren,
  9. i)Stellung der psychosozialen Prozessbegleitung im Strafverfahren,
  10. j)Möglichkeiten der Entschädigung einschließlich Ansprüchen nach dem Opferentschädigungsgesetz, Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie der möglichen Kostenfolgen für Verletzte,
  11. k)Täter-Opfer-Ausgleich,
  12. l)Grundlagen weiterer opferrelevanter Rechtsgebiete, zum Beispiel Familienrecht und Zivilrecht sowie Gewaltschutzgesetz. 2. Viktimologie
  13. a)Viktimologische Grundlagen:
  14. aa)Theorien der Viktimisierung,
  15. bb)Bedürfnisse von Opfern,
  16. cc)Verarbeitungsprozesse und Bewältigungsstrategien von Opfern,
  17. dd)sekundäre Viktimisierung,
  18. ee)Umgang mit Scham und Schuld,
  19. b)Wissen über spezielle Opfergruppen und deren besondere Bedürfnisse, insbesondere
  20. aa)Kinder und Jugendliche,
  21. bb)Personen mit Behinderung,
  22. cc)Personen mit einer psychischen Beeinträchtigung,
  23. dd)Betroffene von Sexualstraftaten,
  24. ee)Betroffene von Menschenhandel,
  25. ff)Betroffene von Gewalttaten mit schweren physischen, psychischen oder finanziellen Folgen oder längerem Tatzeitraum, wie zum Beispiel bei häuslicher Gewalt oder Stalking,
  26. gg)Betroffene von vorurteilsmotivierter Gewalt und sonstiger Hasskriminalität,
  27. c)Grundlagen gendersensibler und interkultureller Kommunikation. 3. Psychologie und Psychotraumatologie
  28. a)zielgruppenspezifische Belastungsfaktoren von Zeuginnen und Zeugen im Strafverfahren,
  29. b)Aspekte der Aussagepsychologie,
  30. c)Trauma und Traumabehandlung,
  31. d)Stabilisierungstechniken. 4. Theorie und Praxis der psychosozialen Prozessbegleitung
  32. a)Ziele und Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung,
  33. b)Leistungen und Methoden, insbesondere
  34. aa)die Leistungen der psychosozialen Prozessbegleitung während der verschiedenen Phasen des Strafverfahrens,
  35. bb)Methodenkompetenz, zum Beispiel adressatengerechte Kommunikation, fachgerechter Umgang mit Zeugenaussagen, Dokumentation, Aufklärung über fehlendes Zeugnisverweigerungsrecht,
  36. cc)Kooperation mit anderen Berufsgruppen, Netzwerkarbeit. 5. Methoden und Standards der Qualitätssicherung und Eigenvorsorge
  37. a)Formen der Dokumentation,
  38. b)Integration der psychosozialen Prozessbegleitung in das eigene Arbeitsfeld unter Berücksichtigung der Möglichkeiten und Grenzen,
  39. c)Methoden zur Selbstreflexion, zum Beispiel kollegiale Beratung, Supervision,
  40. d)interdisziplinärer Austausch,
  41. e)Reflexion der eigenen Motivation zur Opferhilfe,
  42. f)Methoden der Selbstfürsorge in der professionellen Opferarbeit, zum Beispiel Vermeidung von Überidentifikation, Burn-Out-Prävention. zur Einzelansicht § 1 § 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. zur Einzelansicht § 2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.