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§ 3 FSchulHeilFamPflPrV BE Landesnorm Berlin - Zulassung zum Vollzeitstudium Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin (APVO Heilerziehungs- und Familienpfl

ege) Vom 14. Oktober 2008 § 3 Zulassung zum Vollzeitstudium

(1)An der Fachschule für Heilerziehungspflege erfüllt die Zulassungsvoraussetzungen, wer 1. über die persönliche und gesundheitliche Eignung für den Beruf der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers gemäß § 5 Abs. 1 und 2 verfügt, 2.
  1. a)die Fachhochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife oder die allgemeine Hochschulreife in einem Bildungsgang des Fachbereichs Sozialwesen erworben hat oder
  2. b)die Fachhochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife oder die allgemeine Hochschulreife in einem anderen Bildungsgang erworben hat und eine für die Fachschulausbildung förderliche Tätigkeit von mindestens acht Wochen nachweist oder
  3. c)den mittleren Schulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung besitzt und über eine berufliche Vorbildung gemäß Absatz 4 verfügt und 3. nicht schon einmal
  4. a)die Probezeit oder
  5. b)die Abschlussprüfung an einer Fachschule für Heilerziehungspflege endgültig nicht bestanden hat. In besonders begründeten Fällen kann die Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen von Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a zulassen.
(2)An der Fachschule für Familienpflege erfüllt die Zulassungsvoraussetzungen, wer
  1. über die persönliche und gesundheitliche Eignung für den Beruf der Familienpflegerin oder des Familienpflegers gemäß § 5 Abs. 1 und 2 verfügt,
  2. den erweiterten Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung besitzt,
  3. über eine berufliche Vorbildung gemäß Absatz 4 verfügt und
  4. nicht schon einmal a) die Probezeit oder b) die Abschlussprüfung an einer Fachschule für Familienpflege endgültig nicht bestanden hat. In besonders begründeten Fällen kann die Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen von Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a zulassen.
(3)Für Bewerberinnen und Bewerber, die eine dem jeweils geforderten Schulabschluss gleichwertige Schulbildung an einer Schule erworben haben, deren Unterrichtssprache nicht Deutsch ist, kann die Aufnahme zusätzlich vom Bestehen eines Sprachtests abhängig gemacht werden. Den Test führt die aufnehmende Schule durch. Dabei ist festzustellen, ob die Betroffenen die deutsche Sprache in Wort und Schrift so beherrschen, dass sie dem Unterricht folgen können.
(4)Berufliche Vorbildungen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind: 1. der erfolgreiche Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren oder 2. der erfolgreiche Abschluss einer einschlägigen einjährigen Berufsfachschule oder 3.
  1. a)für die Aufnahme in die Fachschule für Heilerziehungspflege
  2. aa)der erfolgreiche Abschluss einer nicht einschlägigen Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens drei Jahren oder
  3. bb)der erfolgreiche Abschluss einer nicht einschlägigen Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von zwei Jahren und eine mindestens einjährige einschlägige oder zweijährige andere Berufstätigkeit oder
  4. cc)eine mindestens zweijährige einschlägige Berufstätigkeit oder
  5. dd)eine mindestens vierjährige Berufstätigkeit,
  6. b)für die Aufnahme in die Fachschule für Familienpflege
  7. aa)der erfolgreiche Abschluss der gymnasialen Oberstufe im Berufsfeld Ernährung und Hauswirtschaft und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit in einer von der gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes zuständigen Stelle anerkannten Familienpflegeeinrichtung oder
  8. bb)der erfolgreiche Abschluss einer nicht einschlägigen Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren und einer mindestens dreijährigen Berufstätigkeit oder
  9. cc)eine mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit oder
  10. dd)eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit.
(5)Für die Fachschulausbildung beider Fachrichtungen förderlich oder einschlägig sind Tätigkeiten, Berufstätigkeiten oder Berufsausbildungen in sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Bereichen, für die Familienpflegeausbildung darüber hinaus auch in den Bereichen Gesundheit, Ernährung und Hauswirtschaft. In Zweifelsfällen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes zuständigen Stelle. Tätigkeiten und Berufstätigkeiten werden nur berücksichtigt, wenn sie in einem Umfang von mindestens der Hälfte der ortsüblichen Arbeitszeit ausgeübt wurden.
(6)Auf die in Absatz 4 genannten Berufstätigkeiten werden angerechnet:
  1. die selbständige Führung eines Haushalts mit mindestens drei Personen,
  2. die selbständige Führung eines Haushalts, dem eine erziehungs- oder pflegebedürftige Person angehört,
  3. die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres und
  4. die Erfüllung einer Dienstpflicht gemäß Artikel 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes, soweit während des Einsatzes überwiegend für die jeweilige Fachschulausbildung förderliche Tätigkeiten verrichtet wurden. Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 werden insgesamt bis zu höchstens einem Jahr angerechnet. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 FSchulHeilFamPflPrV BE, vom 14.04.2015, gültig ab 30.04.2015 bis 26.09.2025 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 318 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004903NN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=FSchulHeilFamPflPrV_BE_!_3

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