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§ 5 FSchulHeilFamPflPrV BE Landesnorm Berlin - Eignung und Widerruf, Wechsel in das Vollzeitstudium Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin (APVO Heilerziehungs- und Familienpfl

ege) Vom 14. Oktober 2008 § 5 Eignung und Widerruf, Wechsel in das Vollzeitstudium

(1)Die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 geforderte persönliche Eignung setzt voraus, dass keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt. Über die persönliche Eignung verfügt insbesondere nur, wer nicht zu den Personen gehört, die in § 25 Abs. 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 230 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der jeweils geltenden Fassung genannt sind.
(2)Die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 geforderte gesundheitliche Eignung besitzt, wer physisch und psychisch in der Lage ist, den Beruf dauerhaft ohne Gefährdung der eigenen Gesundheit oder der Gesundheit der zu betreuenden Menschen auszuüben.
(3)Für die Zulassung zum Vollzeitstudium haben die Bewerberinnen und Bewerber
  1. zur Feststellung der persönlichen Eignung ein aktuelles Führungszeugnis (Auszug aus dem Bundeszentralregister) und
  2. zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung ein aktuelles berufsbezogenes ärztliches Gesundheitszeugnis beizubringen. Für die Zulassung zum Teilzeitstudium an der Fachschule für Heilerziehungspflege gilt der Nachweis der persönlichen und gesundheitlichen Eignung in der Regel durch die Ausübung der gemäß § 4 Satz 1 Nr. 2 geforderten Berufstätigkeit als erbracht.
(4)Die Zulassung zum Studium ist zu widerrufen, wenn
  1. Tatsachen bekannt werden, die der persönlichen Eignung entgegenstehen,
  2. die gesundheitliche Ungeeignetheit eintritt oder
  3. im Teilzeitstudium an der Fachschule für Heilerziehungspflege, außer in den Fällen des Absatzes 5, die nach § 4 Satz 1 Nr. 2 geforderte Berufstätigkeit aus von der oder dem Betroffenen zu vertretenden Gründen nicht mehr ausgeübt wird. Vom Widerruf der Zulassung wegen gesundheitlicher Ungeeignetheit kann abgesehen werden, wenn
  4. im Vollzeitstudium alle Praxisphasen erfolgreich abgeschlossen wurden oder
  5. im Teilzeitstudium an der Fachschule für Heilerziehungspflege die Teilnahme an allen Teilen der Fachschulprüfung vor Eintritt der Unterbrechung der Ausbildung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes möglich ist. Über den Widerruf entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Mit dem Widerruf der Zulassung endet das Schulverhältnis.
(5)Bei einem Wechsel vom Teilzeitstudium in das Vollzeitstudium an der Fachschule für Heilerziehungspflege gemäß § 11 Abs. 5 Satz 2 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes erlässt die Fachschule einen die Zulassung ändernden Bescheid, der zugleich die Entscheidung über die Anrechnung der im Teilzeitstudium erbrachten Studienleistungen auf das Vollzeitstudium enthält. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 318 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004903NN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=FSchulHeilFamPflPrV_BE_!_5

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