Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin (APVO Heilerziehungs- und Familienpfl
Artikel 8Abs.
2 des Gesetzes vom
- Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984), in der jeweils geltenden Fassung,
- der Anerkennung als Behinderte oder Behinderter im Sinne von § 2 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
- einer Kinderbetreuung bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des zu betreuenden Kindes, wenn die Bewerberin oder der Bewerber während dieser Zeit nicht berufstätig war und mit dem betreuten Kind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, und
- einer mindestens einjährigen Betreuung einer pflegebedürftigen Person im Sinne von § 14 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom
- Mai 1994 (BGBl. I S. 1014),
Artikel 1und 2 des Gesetzes vom 28.
Mai 2008 (BGBl. I S. 874), in der jeweils geltenden Fassung, wenn die Bewerberin oder der Bewerber während dieser Zeit nicht berufstätig war und mit der betreuten Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
(4)Ausbildungsplätze, die nicht nach Absatz 2 vergeben werden, sind nach Eignung zu vergeben.
(5)An der Fachschule für Heilerziehungspflege ist für die Feststellung der Rangfolge nach Eignung der Bewerberkreis zu unterteilen in Bewerberinnen und Bewerber, die die Zulassungsvoraussetzungen gemäß
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a ,
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c erfüllen. Innerhalb jeder Bewerbergruppe verfügen diejenigen Bewerberinnen und Bewerber über die beste Eignung, die eine abgeschlossene und im Sinne des § 3 Abs. 5 einschlägige Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren nachweisen. Ihre Rangfolge bestimmt sich nach der Regelausbildungsdauer und bei gleicher Dauer nach dem Durchschnitt aus den Noten des Berufsabschlusszeugnisses. Besteht danach noch immer Ranggleichheit, so entscheidet der Durchschnitt aus den Noten des Zeugnisses über den für die jeweilige Bewerbergruppe maßgeblichen Bildungsabschluss. Hiernach bestimmt sich auch die Rangfolge der nachrangigen Bewerberinnen und Bewerber, die über keine Berufsausbildung im Sinne von Satz 2 verfügen. Bei Ranggleichheit unter diesen Bewerberinnen und Bewerbern entscheiden Dauer und Umfang förderlicher Tätigkeiten oder einschlägiger Berufstätigkeiten. Im Auswahlverfahren für das Teilzeitstudium sind Dauer und Umfang der gemäß § 4 Satz 1 Nr. 2 geforderten Berufstätigkeit ausschlaggebend. Die Zuweisung der freien Plätze erfolgt entsprechend der Rangfolge zuerst an die Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 Nr. 1, danach an diejenigen nach Satz 1 Nr. 2 und zuletzt an diejenigen nach Satz 1 Nr. 3.
(6)An der Fachschule für Familienpflege verfügen diejenigen Bewerberinnen und Bewerber über die beste Eignung, die eine abgeschlossene und im Sinne des § 3 Abs. 5 einschlägige Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren nachweisen; Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Ranggleichheit entscheidet der höhere Bildungsabschluss, danach der Durchschnitt aus den Noten des Zeugnisses über den Bildungsabschluss. Für die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die über keine Berufsausbildung im Sinne von Satz 1 verfügen, ist in der Regel der höhere Bildungsabschluss und bei Ranggleichheit der Durchschnitt aus den Noten des Zeugnisses über den Bildungsabschluss ausschlaggebend; Absatz 5 Satz 6 gilt entsprechend.
(7)Die im Rahmen der Eignungsfeststellung zu bildenden Durchschnittsnoten sind jeweils das auf eine Stelle nach dem Komma ohne Rundung errechnete arithmetische Mittel aus den Noten aller Fächer des betreffenden Zeugnisses mit Ausnahme der Fächer Sport/Gesundheitsförderung und gegebenenfalls Religion.
(8)Bei der Rangfeststellung werden mit einem Notenbonus von 0,5 berücksichtigt:
- die Erfüllung einer Dienstpflicht gemäß Artikel 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes oder
- die Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes vom
- Mai 2008 (BGBl. I S. 842) oder
- eine mindestens einjährige Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom
- Juni 1969 (BGBl. I S. 549),
Artikel 35des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), in der jeweils geltenden Fassung.
(9)Sind nach Anwendung der vorstehenden Regeln Bewerberinnen und Bewerber ranggleich, erhalten diejenigen den Vorzug, die in einem vorangegangenen Schuljahr wegen fehlender Plätze nicht aufgenommen werden konnten. In diesen Fällen bestimmt die Dauer der Wartezeit die Rangfolge. Danach entscheidet das Los.
(10)Die nicht aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber sind entsprechend ihrer Rangfolge in eine Nachrückerliste einzutragen. Ausbildungsplätze, die zum Schuljahresbeginn nicht in Anspruch genommen werden, sind gemäß der Rangfolge in der Nachrückerliste zu vergeben. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 318 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004903NN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=FSchulHeilFamPflPrV_BE_!_7