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§ 8 FSchulHeilFamPflPrV BE Landesnorm Berlin - Probezeit Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspf

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin (APVO Heilerziehungs- und Familienpfl

ege) Vom 14. Oktober 2008 § 8 Probezeit

(1)Die Aufnahme in die Fachschule erfolgt auf Probe. Die Probezeit umfasst das erste Semester. Bei der Aufnahme sind die Studierenden schriftlich auf die Probezeit und die Folgen des Nichtbestehens hinzuweisen.
(2)Die Probezeit hat bestanden, wer im Probesemester 1. in jedem Lernfeld oder Unterrichtsfach an mindestens 70 Prozent des erteilten Pflichtunterrichts teilgenommen hat 2. an
  1. a)der Fachschule für Heilerziehungspflege in den Lernfeldern des Handlungsfeldes „Der Heilerziehungspfleger/die Heilerziehungspflegerin in Beziehung zu Menschen mit Behinderungen“,
  2. b)der Fachschule für Familienpflege in den Unterrichtsfächern „Rechts- und Verwaltungskunde“, „Psychosoziale Bewertung“ und „Hilfeplanung sowie Methoden der häuslichen Pflege“ jeweils mindestens die Semesternote „ausreichend“ erzielt hat, 3. in den übrigen Lernfeldern oder Unterrichtsfächern bei ansonsten mindestens „ausreichend“ lautenden Semesternoten in höchstens einem Lernfeld oder Unterrichtsfach die Semesterendnote „mangelhaft“ erhalten und hierfür einen Notenausgleich gemäß Absatz 3 erzielt hat und hierfür einen Notenausgleich gemäß Absatz 3 erzielt hat und 4. bei erteiltem Unterricht in nicht mehr als einem Lernfeld oder Unterrichtsfach keine Semesternote erhalten hat. Satz 1 Nummer 4 gilt nicht für die unter Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b genannten Lernfelder oder Unterrichtsfächer.
(3)Die Note „mangelhaft“ in einem Unterrichtsfach oder Lernfeld ist ausgeglichen durch eine mindestens „gut“ lautende Semesternote oder zwei „befriedigend“ lautende Semesternoten in anderen Lernfeldern oder Unterrichtsfächern. Zusätzlich gilt an der Fachschule für Heilerziehungspflege, dass
  1. die Semesternote „mangelhaft“ im Fach Deutsch nur durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Semesternote im Fach Fremdsprache ausgeglichen ist und
  2. die Semesternote „mangelhaft“ im Fach Fremdsprache nur durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Semesternote im Fach Deutsch ausgeglichen ist.
(4)Erfüllt die oder der Studierende im Probesemester nur die Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht, so entscheidet die Semesterkonferenz darüber, ob aufgrund des Leistungsvermögens, der Leistungsbereitschaft und der im Probesemester erbrachten Leistungsnachweise erwartet werden kann, dass die oder der Studierende trotz der Unterrichtsversäumnisse das Studium erfolgreich fortsetzen wird und deshalb die Probezeit als erfolgreich abgeschlossen angesehen werden kann. Die Entscheidungsgründe sind im Protokoll der Semesterkonferenz zu vermerken.
(5)Wer die Probezeit aus nicht selbst zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich abschließt, kann erneut zum Studium zugelassen werden. Nicht selbst zu vertretende Gründe sind insbesondere
  1. die eigene Erkrankung,
  2. die Pflege eines erkrankten oder hilfebedürftigen nahen Angehörigen,
  3. Mutterschutz,
  4. die Betreuung eines Kindes in Zeiten, in denen bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom
  5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), geändert durch Artikel 6 Abs. 8 des Gesetzes vom
  6. August 2007 (BGBl. I S. 1970), sowie
  7. die Erfüllung einer Dienstpflicht gemäß Artikel 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes. Der Grund ist auf dem Abgangszeugnis zu vermerken. Weitere Fassungen dieser Norm § 8 FSchulHeilFamPflPrV BE, vom 14.10.2008, gültig ab 01.02.2007 bis 29.04.2015 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 318 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004903NN00000000019 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=FSchulHeilFamPflPrV_BE_!_8

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