Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin (APVO Heilerziehungs- und Familienpfl
ege) Vom 14. Oktober 2008 § 14 Lernerfolgskontrollen
(1)Lernerfolgskontrollen können mündlich und in Schriftform durchgeführt werden. Schriftliche Lernerfolgskontrollen sind Klausuren (Absatz 2 bis 4) und sonstige schriftliche Leistungsnachweise. Als Lernerfolgskontrollen kommen darüber hinaus Projektarbeiten und deren Präsentation (Absatz 5) sowie Hausaufgaben (Absatz 6) und andere geeignete Formen der Leistungsüberprüfung, auch praktische Leistungen, in Betracht. Die Mindestanzahl der an der Fachschule für Heilerziehungspflege durchzuführenden Lernerfolgskontrollen ist in den Anlagen 2.1 (Vollzeitstudium) und 2.2 (Teilzeitstudium) festgesetzt. An der Fachschule für Familienpflege sind in je Semester und Unterrichtsfach mindestens zwei Klausuren zu schreiben.
(2)Klausuren überprüfen fach- oder lernfeldbezogen den Stand der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung der Studierenden im jeweiligen Ausbildungsabschnitt. Die Termine der Klausuren sind spätestens eine Woche vor deren Durchführung bekannt zu geben. Dabei sollen Hinweise auf die inhaltlichen Schwerpunkte der Arbeit gegeben werden. An einem Unterrichtstag darf nur eine Klausur geschrieben werden.
(3)Die Ergebnisse der Klausuren sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter mitzuteilen. Ist das Ergebnis bei mehr als einem Drittel der Arbeiten schlechter als „ausreichend", kann die Schulleiterin oder der Schulleiter im begründeten Fall und nach Anhörung der Semesterkonferenz festlegen, dass die Arbeit nicht gewertet und stattdessen eine neue Klausur geschrieben wird. Die Entscheidungsgründe sind schriftlich festzuhalten.
(4)Für versäumte Klausuren ist außer in den Fällen des § 15 Abs. 3 Satz 1 jeweils ein Nachschreibtermin anzusetzen.
(5)Projektarbeiten sind als Einzel- oder Gruppenarbeit erstellte Projektberichte oder praktische Projektergebnisse. Die am Projekt Beteiligten sollen die Projektarbeit im Unterricht präsentieren. Die betreuenden Lehrkräfte haben darauf hinzuwirken, dass die Projektarbeit und die Präsentation die individuellen Anteile aller Beteiligten erkennen lassen. In Fällen fächerübergreifender Projekte sind die Leistungen fachbezogen zu bewerten.
(6)Schriftliche und mündliche Hausaufgaben unterstützen und vertiefen die schulischen Lernprozesse. Sie dienen der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts. Auf der Grundlage des Beschlusses der Schulkonferenz über den Umfang und die Verteilung der Hausaufgaben entscheidet die Semesterkonferenz insbesondere über zeitliche Vorgaben sowie über die Richtlinien für Kontrolle und Auswertung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 318 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004903NN00000000032 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=FSchulHeilFamPflPrV_BE_!_14