Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin (APVO Heilerziehungs- und Familienpfl
ege) Vom 14. Oktober 2008 § 17 Versetzung
(1)Für jede Studierende und jeden Studierenden wird am Ende eines Semesters für jedes Unterrichtsfach und Lernfeld des Pflichtunterrichts eine Semesterendnote aus allen im Beurteilungszeitraum erzielten Leistungen gebildet. Das Gewicht aller schriftlichen Lernerfolgskontrollen an der Semesterendnote soll in der Regel 50 Prozent betragen. Darüber hinaus ist die Leistungsentwicklung angemessen zu berücksichtigen. Genügt in einem Unterrichtsfach oder Lernfeld die Anzahl der bewerteten Leistungen nicht, um eine Semesterendnote zu bilden, so ist anstelle einer Note der Vermerk „o. B." (ohne Bewertung) auszuweisen.
(2)In die nächsthöhere Semesterstufe wird versetzt, wer 1.
- a)in allen Unterrichtsfächern und Lernfeldern Semesterendnoten erzielt hat, die mindestens „ausreichend" lauten oder
- b)bei ansonsten mindestens „ausreichend" lautenden Semesterendnoten in höchstens einem Unterrichtsfach oder Lernfeld die Semesterendnote „mangelhaft" erzielt hat und die Minderleistung gemäß Absatz 4 ausgeglichen ist und 2. eine im Beurteilungszeitraum durchgeführte Praxisphase erfolgreich abgeschlossen hat.
(3)Für die Versetzungsentscheidung kann höchstens ein Unterrichtsfach oder Lernfeld, das ohne Bewertung geblieben ist, unberücksichtigt bleiben, wenn
- die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 2 vorliegen und
- im betreffenden Unterrichtsfach oder Lernfeld im vorangegangenen Semester mindestens die Semesterendnote „ausreichend" erzielt wurde. Satz 1 gilt nicht
- an der Fachschule für Heilerziehungspflege für die Lernfelder des Handlungsfeldes „Der Heilerziehungspfleger/die Heilerziehungspflegerin in Beziehung zu Menschen mit Behinderungen" und
- an der Fachschule für Familienpflege für die Unterrichtsfächer a) Rechts- und Verwaltungskunde, b) Psychosoziale Bewertung und Hilfeplanung sowie c) Methoden der häuslichen Pflege.
(4)Die Note „mangelhaft" in einem Unterrichtsfach oder Lernfeld ist ausgeglichen durch 1. eine mindestens „gut" lautende Semesterendnote oder 2. zwei „befriedigend" lautende Semesterendnoten in anderen Unterrichtsfächern oder Lernfeldern. Einschränkend gilt, dass 1. an der Fachschule für Heilerziehungspflege
- a)die Note „mangelhaft" im Fach Deutsch nur durch eine mindestens „befriedigend" lautende Semesterendnote im Fach Fremdsprache ausgeglichen ist,
- b)die Note „mangelhaft" im Fach Fremdsprache nur durch eine mindestens „befriedigend" lautende Semesterendnote im Fach Deutsch ausgeglichen ist und
- c)in den in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 genannten Lernfeldern kein Ausgleich möglich ist und 2. an der Fachschule für Familienpflege in den in Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 genannten Unterrichtsfächern kein Ausgleich möglich ist.
(5)Die Entscheidung über die Versetzung trifft die Semesterkonferenz frühestens zwei Wochen vor dem letzten Unterrichtstag im Semester. Sie kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Leistungsanforderungen nach Absatz 2 Nr. 1 zulassen, wenn
- die Minderleistungen auf besondere von der oder dem Betroffenen nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind und
- zu erwarten ist, dass die oder der Betroffene auf Grund der Leistungsfähigkeit und der bisherigen Leistungsentwicklung die Ausbildung erfolgreich abschließen wird. Das Überspringen eines Semesters und die Vorversetzung sind nicht zulässig. Die Versetzungsentscheidungen sind unter Angabe der Gründe zu protokollieren. Weitere Fassungen dieser Norm § 17 FSchulHeilFamPflPrV BE, vom 14.04.2015, gültig ab 30.04.2015 bis 26.09.2025 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 318 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004903NN00000000035 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=FSchulHeilFamPflPrV_BE_!_17