Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin (APVO Heilerziehungs- und Familienpfl
ege) Vom 14. Oktober 2008 § 21 Rechte und Pflichten in der fachpraktischen Ausbildung
(1)Die Praktika gelten als schulische Veranstaltungen. Ein Anspruch auf Vergütung der Praktikumstätigkeiten besteht nicht.
(2)Die tägliche Ausbildungszeit in der Praxisstelle richtet sich nach den Bestimmungen, die für die Beschäftigten der Ausbildungsstätte regelmäßig gelten, und schließt Zeiten für die Bearbeitung schulischer Praktikumsaufgaben ein. Praktika können ausnahmsweise auch in den Schulferien durchgeführt werden.
(3)Die Studierenden sind zur Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung verpflichtet. Im Verhinderungsfall haben sie der Fachschule und der Praxisstelle unverzüglich die Gründe für das Fernbleiben mitzuteilen und nachzuweisen. Dauert die Verhinderung im Fall einer Erkrankung mehr als drei Kalendertage an, ist der Fachschule spätestens am auf den dritten Erkrankungstag folgenden Ausbildungs- oder Unterrichtstag eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung vorzulegen und die Praxisstelle über die Fortdauer der Erkrankung zu informieren. Fehlen Studierende in einer Praxisphase aus von ihnen zu vertretenden Gründen an insgesamt mehr als fünf Tagen, so hat die Fachschule den nicht erfolgreichen Abschluss der Praxisphase unter Angabe der zugrunde liegenden Tatsachen schriftlich festzustellen und den Betroffenen bekannt zu geben; § 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. Im Übrigen müssen versäumte Praktikumszeiten bis zum Ende des Semesters nachgeholt werden, soweit dies für das Erreichen der im Ausbildungsplan ( § 23 Abs. 2 ) aufgeführten Praktikumsziele erforderlich ist. Die Entscheidung trifft die Fachschule im Einzelfall und im Benehmen mit der Praxisstelle.
(4)Die Praxisstelle kann die fachpraktische Ausbildung ohne Einhaltung einer Frist durch Erklärung gegenüber der oder dem Studierenden vorzeitig beenden, wenn verhaltensbedingte Gründe das Erreichen der Ausbildungsziele oder den Betriebsablauf ernsthaft gefährden. Die Fachschule ist vor einer solchen Entscheidung zu hören und von der Beendigung des Praktikums unverzüglich und unter Angabe der Gründe schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Praxisphase gilt in diesen Fällen als nicht erfolgreich abgeschlossen.
(5)Die Studierenden haben auch nach Abschluss der Praxisphasen über Angelegenheiten der Praxisstellen Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 318 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004903NN00000000042 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=FSchulHeilFamPflPrV_BE_!_21