Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin (APVO Heilerziehungs- und Familienpfl
ege) Vom 14. Oktober 2008 § 23 Durchführung der Praxisphasen
(1)Die Fachschule legt die Termine der Praktika in Absprache mit den Praxisstellen fest.
(2)Die Fachschule erstellt in Abstimmung mit den Praxisstellen für die einzelnen Studierenden einen individuellen Ausbildungsplan. Im Ausbildungsplan sind die Inhalte und der Ablauf des Praktikums mit Aufgaben und Zielen zu untersetzen, die den Erfahrungs- und Kenntnisstand der oder des Studierenden berücksichtigen. Dabei sind sowohl die Ausbildungsziele der Fachschule als auch die Ziele der Praxisstelle einzubeziehen. Die oder der Studierende, die Fachschule und die Praxisstelle erhalten je ein Exemplar des Ausbildungsplanes.
(3)Die Fachschule setzt geeignete Lehrkräfte als Praxisberaterinnen oder Praxisberater ein, die engen Kontakt zu den Praxisstellen halten und die Studierenden in jedem Praktikum mindestens zweimal in der Praxisstelle besuchen und beraten. In jeder Praxisphase sind mindestens zwei Gespräche zwischen der oder dem Studierenden, der mit der Praxisanleitung betrauten Fachkraft ( § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes ) und der mit der Praxisberatung betrauten Lehrkraft zu führen. In den Gesprächen ist der Verlauf des Praktikums zu erörtern, sind die Leistungen der oder des Studierenden einzuschätzen und ist ihr oder ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4)Soweit erforderlich, kann in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 3 von den Bestimmungen des Absatzes 3 abgewichen werden. Die Fachschule muss in diesen Fällen durch besondere organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass
- eine geeignete Praxisberatung stattfindet und
- eine Verständigung im Sinne des Absatzes 3 zwischen der oder dem Studierenden, der Praxisstelle und der Fachschule erfolgt. Die Fachschule hat die Maßnahmen schriftlich festzuhalten und dem Ausbildungsplan für das Praktikum als Anlage beizufügen.
(5)Am Ende jeder Praxisphase haben die Studierenden einen Bericht über ihre fachpraktische Tätigkeit zu einem von der Fachschule festgesetzten Termin bei der Fachschule einzureichen. In dem Bericht ist die fachspezifische Arbeit in der Praxisstelle darzustellen, sind Handlungen und Erfahrungen fachlich zu reflektieren und mögliche Handlungsalternativen zu entwickeln. Die Bewertung der Praktikumsberichte erfolgt durch die für die Praxisberatung jeweils zuständige Lehrkraft. Im Verhinderungsfalle überträgt die Schulleiterin oder der Schulleiter diese Aufgabe einer anderen mit der Praxisberatung vertrauten Lehrkraft. Die Studierenden sind bei Rückgabe der Praktikumsberichte darauf hinzuweisen, dass diese zum Zwecke der Vorlage im Rahmen des Verfahrens zur staatlichen Anerkennung aufzubewahren sind. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 318 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004903NN00000000044 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=FSchulHeilFamPflPrV_BE_!_23