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§ 31 FSchulHeilFamPflPrV BE Landesnorm Berlin - Ausschüsse Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungs

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin (APVO Heilerziehungs- und Familienpfl

ege) Vom 14. Oktober 2008 § 31 Ausschüsse

(1)Für die Durchführung der Fachschulprüfung ist ein Prüfungsausschuss zu bilden. Ihm gehören an:
  1. eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender,
  2. die Schulleiterin oder der Schulleiter,
  3. diejenigen Lehrkräfte, die zuletzt in den zu prüfenden Unterrichtsfächern und Lernfeldern unterrichtet haben,
  4. diejenigen Lehrkräfte, die eine Facharbeit vergeben und betreut haben, sowie
  5. diejenigen Lehrkräfte, die den praxisbegleitenden Unterricht durchgeführt haben. Die oder der Vorsitzende wird von der Schulaufsichtsbehörde benannt. Im Übrigen entscheidet, soweit erforderlich, die Schulleiterin oder der Schulleiter, welche Lehrkräfte dem Prüfungsausschuss angehören. Die oder der Vorsitzende beauftragt ein Mitglied des Prüfungsausschusses mit der Protokollführung.
(2)Für die Durchführung der mündlichen Prüfungen sowie an der Fachschule für Heilerziehungspflege auch der Wahlpflichtprüfung in mündlicher Form sind für jedes Prüfungsfach und -lernfeld Fachausschüsse zu bilden. Einem solchen Fachausschuss gehören an:
  1. eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender,
  2. als Fachprüferin oder Fachprüfer diejenige Lehrkraft, die die Prüflinge zuletzt in dem betreffenden Unterrichtsfach oder Lernfeld unterrichtet hat, sowie
  3. eine weitere sachkundige Lehrkraft als Protokollführerin oder Protokollführer.
(3)Darüber hinaus sind Fachausschüsse für die Durchführung des Kolloquiums zu bilden. Einem solchen Fachausschuss gehören an:
  1. eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender,
  2. als Prüferin oder Prüfer diejenige Lehrkraft, die die Facharbeit vergeben und betreut hat sowie
  3. eine weitere sachkundige Lehrkraft als Protokollführerin oder Protokollführer.
(4)Die Mitglieder der Fachausschüsse sind in der Regel aus dem Kreis der Mitglieder des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu berufen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, den Vorsitz in Fachausschüssen selbst zu übernehmen. Die für die jeweilige Fachrichtung zuständige Senatsverwaltung kann eine Beauftragte oder einen Beauftragten mit beratender Stimme in die Fachausschüsse für die Prüfungen und für das Kolloquium entsenden.
(5)Bestehen Zweifel, ob ein Ausschussmitglied gemäß § 20 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von der Mitwirkung ausgeschlossen ist, oder hält sich ein Ausschussmitglied für ausgeschlossen oder besteht gegenüber einem Ausschussmitglied die Besorgnis der Befangenheit, so entscheidet der Prüfungsausschuss entsprechend § 20 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Ausschluss.
(6)Die Mitglieder der Ausschüsse sind zur Teilnahme an den Ausschusssitzungen verpflichtet. Kann ein Ausschussmitglied seine Aufgaben nicht wahrnehmen, bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen Vertreter. Die Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters nimmt im Verhinderungsfall die Stellvertreterin oder der Stellvertreter wahr.
(7)Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn drei Viertel seiner Mitglieder anwesend sind. Die Fachausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 318 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004903NN00000000056 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=FSchulHeilFamPflPrV_BE_!_31

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