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§ 37 FSchulHeilFamPflPrV BE Landesnorm Berlin - Zulassung und Widerruf Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für He

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin (APVO Heilerziehungs- und Familienpfl

ege) Vom 14. Oktober 2008 § 37 Zulassung und Widerruf

(1)Über die Zulassung zur Fachschulprüfung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter spätestens zwei Wochen vor der ersten schriftlichen Prüfung. Die Mitteilung an die Studierenden erfolgt in der Regel am Unterrichtstag, der auf den Tag der Entscheidung folgt.
(2)Zur Fachschulprüfung wird zugelassen, wer 1. in jedem Semester in jedem Lernfeld oder Unterrichtsfach an mindestens 70 Prozent des erteilten Pflichtunterrichts teilgenommen hat, 2. an
  1. a)der Fachschule für Heilerziehungspflege in den Lernfeldern des Handlungsfeldes „Der Heilerziehungspfleger/die Heilerziehungspflegerin in Beziehung zu Menschen mit Behinderungen“,
  2. b)an der Fachschule für Familienpflege in den Unterrichtsfächern „Rechts- und Verwaltungskunde“, „Psychosoziale Bewertung und Hilfeplanung“ sowie „Methoden der häuslichen Pflege“ in jedem Semester mindestens „ausreichend“ lautende Semesternoten erzielt hat, 3. jede Praxisphase erfolgreich abgeschlossen hat, 4. im Verlauf des Studiums bei erteiltem Unterricht in nicht mehr als zwei Lernfeldern oder Unterrichtsfächern jeweils höchstens einmal keine Semesternote erhalten hat, 5. in der Facharbeit mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat und 6. im Teilzeitstudium an der Fachschule für Heilerziehungspflege die für eine Tätigkeit als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger geforderten praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 26 nachgewiesen hat. Satz 1 Nummer 4 gilt nicht für die unter Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b genannten Lernfelder oder Unterrichtsfächer. Erfüllt die oder der Studierende nur die Voraussetzung des Satz 1 Nummer 1 nicht, so entscheidet abweichend von Absatz 1 Satz 1 der Prüfungsausschuss darüber, ob aufgrund des Leistungsvermögens, der Leistungsbereitschaft und der im Studium erbrachten Leistungsnachweise erwartet werden kann, dass die oder der Studierende trotz der Unterrichtsversäumnisse die Prüfung erfolgreich abschließen wird und deshalb zur Prüfung zugelassen werden kann. Die Entscheidungsgründe sind zu protokollieren.
(3)Im Teilzeitstudium an der Fachschule für Heilerziehungspflege wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs zur Fachschulprüfung zugelassen, wer bei Erfüllung der übrigen Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 2 die Zulassungsvoraussetzung des Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung deshalb nicht erfüllen kann, weil die Beurteilung der Beschäftigungsstelle aus von der oder dem Betroffenen nicht zu vertretenden Gründen noch nicht vorliegt. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Beurteilung nicht spätestens einen Unterrichtstag vor Durchführung der Schlusskonferenz ( § 51 Abs. 1 ) nachgereicht wurde oder die Beurteilung ausweist, dass die oder der Betroffene nicht über die für eine Tätigkeit als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
(4)Die Zulassung auf Widerruf erfolgt auch in den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 3 , wenn das Ergebnis der Facharbeit zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung noch nicht bekannt ist.
(5)Wird die Zulassung widerrufen, werden bereits erzielte Prüfungsleistungen nicht gewertet. Weitere Fassungen dieser Norm § 37 FSchulHeilFamPflPrV BE, vom 14.10.2008, gültig ab 01.02.2007 bis 29.04.2015 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 318 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004903NN00000000064 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=FSchulHeilFamPflPrV_BE_!_37

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