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§ 51 FSchulHeilFamPflPrV BE Landesnorm Berlin - Bestehen der Prüfung Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heil

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin (APVO Heilerziehungs- und Familienpfl

ege) Vom 14. Oktober 2008 § 51 Bestehen der Prüfung

(1)Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen beschließt der Prüfungsausschuss in einer Schlusskonferenz auf Vorschlag der zuständigen Lehrkräfte die Endnoten gemäß § 30 Abs. 3 und entscheidet über das Bestehen der Fachschulprüfung.
(2)Die Fachschulprüfung ist bestanden, wenn 1.
  1. a)die Endnoten aller Unterrichtsfächer und Lernfelder mindestens „ausreichend" lauten oder
  2. b)bei ansonsten mindestens „ausreichend" lautenden Endnoten in höchstens einem Unterrichtsfach oder Lernfeld die Endnote „mangelhaft" erzielt wurde und die Minderleistung gemäß Absatz 3 ausgeglichen ist und 2. das Kolloquium zur Facharbeit bestanden wurde.
(3)Die Endnote „mangelhaft" in einem Unterrichtsfach oder Lernfeld ist ausgeglichen durch 1. eine mindestens „gut" lautende Endnote oder 2. zwei „befriedigend" lautende Endnoten in anderen Unterrichtsfächern oder Lernfeldern. Einschränkend gilt, dass 1. an der Fachschule für Heilerziehungspflege
  1. a)die Note „mangelhaft" im Fach Deutsch nur durch eine mindestens „befriedigend" lautende Endnote im Fach Fremdsprache ausgeglichen ist,
  2. b)die Note „mangelhaft" im Fach Fremdsprache nur durch eine mindestens „befriedigend" lautende Endnote im Fach Deutsch ausgeglichen ist und
  3. c)ein Ausgleich in den Lernfeldern des Handlungsfeldes „Der Heilerziehungspfleger/die Heilerziehungspflegerin in Beziehung zu Menschen mit Behinderungen" nicht möglich ist und 2. an der Fachschule für Familienpflege in den Fächern
  4. a)Rechts- und Verwaltungskunde,
  5. b)Psychosoziale Bewertung und Hilfeplanung sowie
  6. c)Methoden der häuslichen Pflege. kein Ausgleich möglich ist.
(4)Nach Abschluss der Beratungen werden den Studierenden die Noten der mündlichen Prüfungen, das Ergebnis des Kolloquiums, die Endnoten und das Gesamtergebnis der Fachschulprüfung mitgeteilt. Studierenden, die die Fachschulprüfung nicht bestanden haben, ist das Ergebnis in einem Einzelgespräch mitzuteilen.
(5)Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Beschlüssen der Ausschüsse, die nach ihrer oder seiner Auffassung gegen das Prüfungsrecht verstoßen, die Schulaufsichtsbehörde unter Vorlage sämtlicher Prüfungsunterlagen um Überprüfung bitten. Betroffene Prüflinge sind hierüber zu unterrichten. Das Prüfungsergebnis ist ihnen unmittelbar nach dem Vorliegen der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde mitzuteilen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 318 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004903NN00000000085 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=FSchulHeilFamPflPrV_BE_!_51

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.