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§ 52 FSchulHeilFamPflPrV BE Landesnorm Berlin - Prüfungswiederholung Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heil

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin (APVO Heilerziehungs- und Familienpfl

ege) Vom 14. Oktober 2008 § 52 Prüfungswiederholung

(1)Studierende, die
  1. nicht zu den in § 38 genannten Personen gehören,
  2. an allen Prüfungen teilgenommen haben und
  3. die Fachschulprüfung allein wegen der Endnote „mangelhaft" in nur einem Unterrichtsfach oder Lernfeld nicht bestehen, können auf Antrag die Fachschule verlassen und die Fachschulprüfung in nur diesem Unterrichtsfach oder Lernfeld wiederholen. Als Vornote ist die entsprechende Vornote aus der nicht bestandenen Fachschulprüfung zugrunde zu legen. Darüber hinaus werden für die Feststellung des Gesamtergebnisses der wiederholten Fachschulprüfung die Endnoten aus der nicht bestandenen Fachschulprüfung übernommen. Die Termine für die Wiederholung legt die Schulleiterin oder der Schulleiter in Absprache mit der Schulaufsichtsbehörde fest. Eine Wiederholung gemäß Satz 1 ist nicht möglich, wenn die Endnote „mangelhaft" a) an der Fachschule für Heilerziehungspflege in einem der in § 51 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c genannten Lernfelder oder b) an der Fachschule für Familienpflege in einem der in § 51 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 genannten Unterrichtsfächer erzielt wurde.
(2)Studierende, die die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllen, aber die Fachschulprüfung allein wegen unzureichender Leistungen im Kolloquium nicht bestehen, können auf Antrag die Fachschule verlassen und die Fachschulprüfung durch Wiederholung des Kolloquiums innerhalb von acht Wochen nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse wiederholen, sofern sie zuvor dem Fachausschuss nachweisen, dass sie sich um den Ausgleich der Defizite bemüht haben, die zum Nichtbestehen des Kolloquiums geführt hatten. Hierfür erteilt der Fachausschuss rechtzeitig entsprechende Auflagen. Über die Zulassung zur Wiederholungsprüfung entscheidet die oder der Prüfungsvorsitzende aufgrund des Votums des Fachausschusses.
(3)Im Übrigen können Studierende, die die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannte Voraussetzung erfüllen und die Fachschulprüfung nicht bestehen, die letzte Semesterstufe zum nächstmöglichen Zeitpunkt wiederholen und am Ende des Wiederholungssemesters noch einmal zur Fachschulprüfung zugelassen werden. Alle Semester- und Prüfungsleistungen sind erneut zu erbringen.
(4)Wird eine gemäß Absatz 1 bis 3 wiederholte Fachschulprüfung nicht bestanden, ist eine nochmalige Wiederholung nur in begründeten Ausnahmefällen und auf Antrag zulässig. Gleiches gilt für Studierende, die zu den in § 38 genannten Personen gehören und die Fachschulprüfung nicht bestehen. Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde. Sie legt zugleich und unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände fest, wann und unter welchen Bedingungen die Wiederholungsprüfung durchzuführen ist. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 318 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004903NN00000000086 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=FSchulHeilFamPflPrV_BE_!_52

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.