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§ 66 FSchulHeilFamPflPrV BE Landesnorm Berlin - Prüfung in besonderer Form Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule fü

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin (APVO Heilerziehungs- und Familienpfl

ege) Vom 14. Oktober 2008 § 66 Prüfung in besonderer Form

(1)[1] Die Studierenden wählen bis zu einem von der Schule festgelegten Termin im ersten Schulhalbjahr die Thematik für die Prüfung in besonderer Form, die vom Prüfungsausschuss zugelassen werden muss. Sie werden von der jeweils fachlich zuständigen Lehrkraft beraten und betreut.
(2)[2] Die oder der Prüfungsvorsitzende legt rechtzeitig vor Beginn der Prüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses fest, ob die Prüfung in besonderer Form als Facharbeit (Absatz 3 bis 5) oder als Präsentationsprüfung (Absatz 6) durchgeführt wird.
(3)[3] Die Facharbeit ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Themas in maschinenschriftlicher Form einzureichen; sie soll in der Regel nicht mehr als zehn Seiten umfassen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in besonderen Fällen, insbesondere bei nachgewiesener längerer Erkrankung, eine angemessene Fristverlängerung gewähren. Der Abgabetermin ist so festzulegen, dass die Bewertung der Facharbeiten rechtzeitig vor Beginn der schriftlichen Prüfungen abgeschlossen werden kann. Die Facharbeiten sind von den Studierenden im Unterricht vorzustellen.
(4)[4] Die Facharbeiten werden in einer Erst- und Zweitkorrektur bewertet. Die Erstkorrektur obliegt der fachlich zuständigen Lehrkraft. Im Verhinderungsfall überträgt die Schulleiterin oder der Schulleiter diese Aufgabe einer anderen fachlich geeigneten Lehrkraft. Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt auch, welche fachlich geeignete Lehrkraft die Zweitkorrektur vornimmt.
(5)[5] Die für Erst- und Zweitkorrektur zuständigen Lehrkräfte legen die Note für die Facharbeit fest. Einigen sich die beiden Lehrkräfte nicht, so legt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Note fest.
(6)[6] Für die Präsentationsprüfung können die Studierenden nur eine Thematik wählen, mit der sie sich im Bildungsgang in der Regel mindestens sechs Wochen lang in Form einer Fach- oder Projektarbeit, einer Leistungsmappe, eines Wettbewerbsbeitrags oder in vergleichbarer Weise beschäftigt oder auf eine praktische Prüfung vorbereitet haben. Die Prüfung besteht aus einer Präsentation und einem darauf bezogenen anschließenden Prüfungsgespräch. Die Präsentation und das Prüfungsgespräch finden in der Regel als Gruppenprüfung mit bis zu vier Prüflingen statt. Auf Antrag werden sie als Einzelprüfung durchgeführt. Die Prüfung dauert als Einzelprüfung in der Regel 15 bis 30 Minuten und als Gruppenprüfung 10 bis 20 Minuten je Teilnehmerin oder Teilnehmer. Im Übrigen gilt § 65 Abs. 3 Satz 2 und 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Präsentation bei der Bewertung besonders zu gewichten ist. Fußnoten [1]) Absatz 1 in Kraft mit Wirkung vom 01.08.2007 [2]) Absatz 2 in Kraft mit Wirkung vom 01.08.2007 [3]) Absatz 3 in Kraft mit Wirkung vom 01.08.2007 [4]) Absatz 4 in Kraft mit Wirkung vom 01.08.2007 [5]) Absatz 5 in Kraft mit Wirkung vom 01.08.2007 [6]) Absatz 6 in Kraft mit Wirkung vom 01.08.2007 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004903NN00000000114 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=FSchulHeilFamPflPrV_BE_!_66

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