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FSchulHeilFamPflPrV BE Landesnorm Berlin Anlage 1.1 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin (APVO Heilerziehungs- und Familienpfl

ege) Vom 14. Oktober 2008 Anlage 1.1 Schulart: Fachschule, Fachbereich Sozialwesen Fachrichtung: Heilerziehungspflege Ausbildung: 1) Vollzeitstudium (6 Semester) Abschluss: Staatlich geprüfte(

  1. r)Heilerziehungspfleger(
  2. in)Unterricht / Fachpraktische Ausbildung Gesamtstunden I. Fachrichtungsübergreifender Unterricht 2) Deutsch 150 Fremdsprache 3) 150 Sozialkunde 60 4) II. Fachrichtungsbezogener Unterricht 2) Handlungsfeld A : Der Heilerziehungspfleger / die Heilerziehungspflegerin in Beziehung zu Menschen mit Behinderungen Lernfeld 1: Menschen mit Behinderungen individuell und situationsbezogen verstehen, begleiten, fördern und pflegen 870 Lernfeld 2: Gemeinsam mit behinderten Menschen Lebenswelten strukturieren und gestalten 140 Lernfeld 3: Prozesse der Wahrnehmung, Bewegung und des kreativen Gestaltens entwickeln und erproben 570 Handlungsfeld B: Der Heilerziehungspfleger / die Heilerziehungspflegerin in Beziehung zum Team Lernfeld 4: Eigene Tätigkeiten und persönliche Kompetenzen reflektieren und Zusammenarbeit gestalten 70 Handlungsfeld C: Der Heilerziehungspfleger / die Heilerziehungspflegerin in Beziehung zu institutionellen und rechtlichen Bedingungen Lernfeld 5: Kriterien für Qualität im eigenen Tätigkeitsfeld entwickeln, Qualität sichern und evaluieren 80 Lernfeld 6: Die eigene rechtliche Stellung und die der Menschen mit Behinderungen kennen und auf die Tätigkeiten als Heilerziehungspfleger / Heilerziehungspflegerin übertragen 140 Lernfeld 7: Strukturen und Organisationsformen von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen analysieren und administrative Tätigkeiten ausüben 60 Handlungsfeld D: Der Heilerziehungspfleger / die Heilerziehungspflegerin in Beziehung zur Gesellschaft Lernfeld 8: Gesellschaftliche und soziokulturelle Prozesse als Bedingungen des heilerziehungspflegerischen Handelns erkennen und daraus Schlussfolgerungen für die Arbeit ziehen 150 Lernfeld 9: Mit Massenmedien reflektiert umgehen und diese im heilerziehungspflegerischen Arbeitsprozess anwenden 60 III. Fachpraktische Ausbildung 5) Praxisbegleitender Unterricht 6) 260 Pflichtstunden insgesamt 2700 Zusatzunterricht (Fachhochschulreife) 7) Gesamtstunden Deutsch 80 Fremdsprache 8) 60 Mathematik 120 Naturwissenschaften 9) 120 Zusatzunterricht insgesamt 380 Verteilung der Wochenstunden in den Semestern Wochenstunden im Semester 1 2 3 4 5 6 I. Fachrichtungsübergreifender Unterricht Deutsch 2 2 2 2 2 2 Fremdsprache 2 2 2 2 2 2 Sozialkunde Gemäß Gesamtausbildungsplan 1) II. Fachrichtungsbezogener Unterricht Handlungsfeld A: Der Heilerziehungspfleger / die Heilerziehungspflegerin in Beziehung zu Menschen mit Behinderungen Lernfeld 1: Menschen mit Behinderungen individuell und situationsbezogen verstehen, begleiten, fördern und pflegen 12 10 12 10 11 12 Lernfeld 2: Gemeinsam mit behinderten Menschen Lebenswelten strukturieren und gestalten 2 2 - 2 3 2 Lernfeld 3: Prozesse der Wahrnehmung, Bewegung und des kreativen Gestaltens entwickeln und erproben 6 8 8 8 8 8 Handlungsfeld B: Der Heilerziehungspfleger / die Heilerziehungspflegerin in Beziehung zum Team Lernfeld 4: Eigene Tätigkeiten und persönliche Kompetenzen reflektieren und Zusammenarbeit gestalten 1 2 - 2 2 - Handlungsfeld C: Der Heilerziehungspfleger / die Heilerziehungspflegerin in Beziehung zu institutionellen und rechtlichen Bedingungen Lernfeld 5: Kriterien für Qualität im eigenen Tätigkeitsfeld entwickeln, Qualität sichern und evaluieren 1 2 2 2 - - Lernfeld 6: Die eigene rechtliche Stellung und die der Menschen mit Behinderungen kennen und auf die Tätigkeiten als Heilerziehungspfleger / Heilerziehungspflegerin übertragen 2 2 - - 2 3 Lernfeld 7: Strukturen und Organisationsformen von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen analysieren und administrative Tätigkeiten ausüben 1 - 2 2 - - Handlungsfeld D: Der Heilerziehungspfleger /die Heilerziehungspflegerin in Beziehung zur Gesellschaft Lernfeld 8: Gesellschaftliche und soziokulturelle Prozesse als Bedingungen des heilerziehungspflegerischen Handelns erkennen und daraus Schlussfolgerungen für die Arbeit ziehen 2 2 2 - 2 3 Lernfeld 9: Mit Massenmedien reflektiert umgehen und diese im heilerziehungspflegerischen Arbeitsprozess anwenden 1 - 2 2 - - Pflichtstunden pro Woche insgesamt 32 32 32 32 32 32 III. Fachpraktische Ausbildung Praxisbegleitender Unterricht - 6 6 6 6 - Weitere Fassungen dieser Norm Anlage 1.1 FSchulHeilFamPflPrV BE, vom 28.12.2021, gültig ab 09.01.2022 bis 26.09.2025 Fußnoten 1) Die Ausbildung entspricht der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (KMK-Beschluss Nummer 430 vom 7. November 2002). 1) Vergleiche Anmerkung 4 2) Für diese Unterrichtsfächer dürfen für jede Semestergruppe wöchentlich insgesamt bis zu 10 Teilungsstunden angesetzt werden. Für diese Unterrichtsfächer dürfen für jede Semestergruppe wöchentlich insgesamt bis zu 10 Teilungsstunden angesetzt werden. 3) Fremdsprache ist in der Regel Englisch. 4) Sozialkunde wird mit dem Ziel der engen Verknüpfung zu berufspraktischen Fragen in den fachrichtungsbezogenen Unterricht der Handlungsfelder B, C und D integriert (ist in den dort ausgewiesenen Gesamtstunden bereits berücksichtigt). Die Schule entscheidet über die Stundenanteile in den Lernfeldern und weist diese im Gesamtausbildungsplan ( § 11 Abs. 2 ) aus. Die auf Sozialkunde entfallenden Noten sind Bestandteil des jeweiligen Lernfeldes. 5) Die fachpraktische Ausbildung dauert insgesamt 44 Wochen; davon entfallen jeweils 10 Wochen auf das zweite und dritte Semester und jeweils 12 Wochen auf das vierte und fünfte Semester ( § 20 Abs. 1 ). 6) Im praxisbegleitenden Unterricht dürfen für jede Semestergruppe wöchentlich bis zu 4 Teilungsstunden angesetzt werden. 7) Die Aufteilung des Zusatzunterrichts für Studierende, die die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife ablegen wollen ( § 71 ) entspricht der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (KMK-Beschluss Nummer 469.1 vom 05.06.1998 i. d. F. vom 09.03.2001). 8) Fremdsprache ist in der Regel Englisch ( § 71 Abs. 2 ). 9) Das naturwissenschaftliche Fach ist in der Regel Biologie ( § 71 Abs. 2 ). 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