Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin (APVO Heilerziehungs- und Familienpfl
ege) Vom 14. Oktober 2008 Anlage 1.2 Schulart: Fachschule, Fachbereich Sozialwesen Fachrichtung: Heilerziehungspflege Ausbildung: 1) Teilzeitstudium (8 Semester) Abschluss: Staatlich geprüfte(
- r)Heilerziehungspfleger(
- in)(Bachelor Professional in Sozialwesen) Unterricht / Fachpraktische Ausbildung Gesamtstunden I. Fachrichtungsübergreifender Unterricht 2) Deutsch 180 Fremdsprache 3) 120 Sozialkunde 60 4) II. Fachrichtungsbezogener Unterricht 2) Handlungsfeld A: Der Heilerziehungspfleger / die Heilerziehungspflegerin in Beziehung zu Menschen mit Behinderungen Lernfeld 1: Menschen mit Behinderungen individuell und situationsbezogen verstehen, begleiten, fördern und pflegen 580 Lernfeld 2: Gemeinsam mit behinderten Menschen Lebenswelten strukturieren und gestalten 200 Lernfeld 3: Prozesse der Wahrnehmung, Bewegung und des kreativen Gestaltens entwickeln und erproben 560 Handlungsfeld B: Der Heilerziehungspfleger / die Heilerziehungspflegerin in Beziehung zum Team Lernfeld 4: Eigene Tätigkeiten und persönliche Kompetenzen reflektieren und Zusammenarbeit gestalten 60 Handlungsfeld C: Der Heilerziehungspfleger /die Heilerziehungspflegerin in Beziehung zu institutionellen und rechtlichen Bedingungen Lernfeld 5: Kriterien für Qualität im eigenen Tätigkeitsfeld entwickeln, Qualität sichern und evaluieren 120 Lernfeld 6: Die eigene rechtliche Stellung und die der Menschen mit Behinderungen kennen und auf die Tätigkeiten als Heilerziehungspfleger / Heil-erziehungspflegerin übertragen 200 Lernfeld 7: Strukturen und Organisationsformen von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen analysieren und administrative Tätigkeiten ausüben 60 Handlungsfeld D: Der Heilerziehungspfleger / die Heilerziehungspflegerin in Beziehung zur Gesellschaft Lernfeld 8: Gesellschaftliche und soziokulturelle Prozesse als Bedingungen des heilerziehungspflegerischen Handelns erkennen und daraus Schlussfolgerungen für die Arbeit ziehen 220 Lernfeld 9: Mit Massenmedien reflektiert umgehen und diese im heilerziehungspflegerischen Arbeitsprozess anwenden 60 III. Profilunterricht 5) 200 Pflichtstunden insgesamt 2560 Zusatzunterricht (Fachhochschulreife) 6) Gesamtstunden Deutsch 80 Fremdsprache 120 Mathematik 120 Naturwissenschaften 80 Zusatzunterricht insgesamt 400 Verteilung der Wochenstunden in den Semestern Wochenstunden im Semester 1 2 3 4 5 6 7 8 I. Fachrichtungsübergreifender Unterricht Deutsch 2 3 2 - - 2 - - Fremdsprache - - - 2 2 2 - - Sozialkunde Gemäß Gesamtausbildungsplan 1) II. Fachrichtungsbezogener Unterricht Handlungsfeld A: Der Heilerziehungspfleger /die Heilerziehungspflegerin in Beziehung zu Menschen mit Behinderungen Lernfeld 1: Menschen mit Behinderungen individuell und situationsbezogen verstehen, begleiten, fördern und pflegen 4 4 5 5 4 3 2 2 Lernfeld 2: Gemeinsam mit behinderten Menschen Lebenswelten strukturieren und gestalten - - - 2 2 2 2 2 Lernfeld 3: Prozesse der Wahrnehmung, Bewegung und des kreativen Gestaltens entwickeln und erproben 6 4 4 4 3 3 2 2 Handlungsfeld B: Der Heilerziehungspfleger / die Heilerziehungspflegerin in Beziehung zum Team Lernfeld 4: Eigene Tätigkeiten und persönliche Kompetenzen reflektieren und Zusammenarbeit gestalten 2 1 - - - - - - Handlungsfeld C: Der Heilerziehungspfleger / die Heilerziehungspflegerin in Beziehung zu institutionellen und rechtlichen Bedingungen Lernfeld 5: Kriterien für Qualität im eigenen Tätigkeitsfeld entwickeln, Qualität sichern und evaluieren - 3 3 - - - - - Lernfeld 6: Die eigene rechtliche Stellung und die der Menschen mit Behinderungen kennen und auf die Tätigkeiten als Heilerziehungspfleger / Heilerziehungspflegerin übertragen - - - 2 2 2 2 2 Lernfeld 7: Strukturen und Organisationsformen von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen analysieren und administrative Tätigkeiten ausüben - - 2 1 - - - - Handlungsfeld D: Der Heilerziehungspfleger /die Heilerziehungspflegerin in Beziehung zur Gesellschaft Lernfeld 8: Gesellschaftliche und soziokulturelle Prozesse als Bedingungen des heilerziehungspflegerischen Handelns erkennen und daraus Schlussfolgerungen für die Arbeit ziehen - - - - 3 2 3 3 Lernfeld 9: Mit Massenmedien reflektiert umgehen und diese im heilerziehungspflegerischen Arbeitsprozess anwenden 2 1 - - - - - - III. Profilunterricht - - - - - - 5 5 Pflichtstunden pro Woche insgesamt 16 16 16 16 16 16 16 16 Weitere Fassungen dieser Norm Anlage 1.2 FSchulHeilFamPflPrV BE, vom 14.10.2008, gültig ab 01.02.2007 bis 08.01.2022 Fußnoten 1) Die Ausbildung entspricht der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (KMK-Beschluss Nummer 430 vom 7. November 2002). 1) Vergleiche Anmerkung 4 2) Pro Semestergruppe dürfen wöchentlich insgesamt bis zu 2 Teilungsstunden angesetzt werden. Pro Semestergruppe dürfen wöchentlich insgesamt bis zu 2 Teilungsstunden angesetzt werden. 3) Fremdsprache ist in der Regel Englisch. 4) Sozialkunde wird mit dem Ziel der engen Verknüpfung zu berufspraktischen Fragen in den fachrichtungsbezogenen Unterricht der Handlungsfelder B, C und D integriert (ist in den dort ausgewiesenen Gesamtstunden bereits berücksichtigt). Die Schule entscheidet über die Stundenanteile in den Lernfeldern und weist diese im Gesamtausbildungsplan ( § 11 Abs. 2 ) aus. Die auf Sozialkunde entfallenden Noten sind Bestandteil des jeweiligen Lernfeldes. 5) ( § 12 ). 6) Siehe Anmerkung 7 bis 9 in der Anlage 1. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004903NN00000000161