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FSchulHeilFamPflPrV BE Landesnorm Berlin Anlage 5 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege un

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin (APVO Heilerziehungs- und Familienpfl

ege) Vom 14. Oktober 2008 Anlage 5 Schulart: Fachschule, Fachbereich Sozialwesen Fachrichtung: Familienpflege Ausbildung: 1) Vollzeitstudium (6 Semester) Abschluss: Staatlich geprüfte(

  1. r)Familienpfleger(
  2. in)Unterrichtsfächer / Fachpraktische Ausbildung Gesamtstunden I. Fachrichtungsübergreifender Unterricht Deutsch, einschließlich Literatur 132 Sozialkunde 1) 132 Mathematik 92 II. Fachrichtungsbezogener Unterricht Psychologie 1) 132 Pädagogik 1) 132 Gesprächsführung und Beratung 2) 132 Soziologie, einschließlich Berufsethik 132 Rechts- und Verwaltungskunde 132 Gesundheits- und Krankheitslehre 132 Psychosoziale Bewertung und Hilfeplanung 2) 3) 132 Ernährungslehre und Diätetik 132 Hauswirtschaftliche Versorgung einschließlich Übungen 264 Methoden der häuslichen Pflege 2) 4) 172 Bewegungserziehung und Mobilisierungstraining 132 Freizeitpädagogik und Beschäftigung 132 III. Fachpraktische Ausbildung 5) Praxisbegleitender Unterricht 6) 324 Pflichtstunden insgesamt 2436 Wahlunterricht 7) Englisch 2) 132 Zusatzunterricht Fachhochschulreife 8) Deutsch 80 Fremdsprache 100 Mathematik 120 Naturwissenschaften 80 Zusatzunterricht insgesamt 380 Stundenverteilung in den Semestern Semester 1 2 3 4 5 6 I. Fachrichtungsübergreifender Unterricht Deutsch, einschließlich Literatur 40 24 28 - - 40 Sozialkunde 40 24 28 - - 40 Mathematik 40 24 28 - - - II. Fachrichtungsbezogener Unterricht Psychologie 40 24 28 - - 40 Pädagogik 40 24 28 - - 40 Gesprächsführung und Beratung 40 24 28 - - 40 Soziologie, einschließlich Berufsethik 40 24 28 - - 40 Rechts- und Verwaltungskunde 40 24 28 - - 40 Gesundheits- und Krankheitslehre 40 24 28 - - 40 Psychosoziale Bewertung und Hilfeplanung 40 24 28 - - 40 Ernährungslehre und Diätetik 40 24 28 - - 40 Hauswirtschaftliche Versorgung einschließlich 80 48 56 - - 80 Übungen Methoden der häuslichen Pflege 40 24 28 - - 80 Bewegungserziehung und Mobilisierungstraining 40 24 28 - - 40 Freizeitpädagogik und Beschäftigung 40 24 28 - - 40 III. Fachpraktische Ausbildung Praxisbegleitender Unterricht - 48 36 120 120 - Wahlunterricht Englisch 40 24 28 - - 40 Pflichtunterricht (Stunden pro Woche) Semester 1 2 3 4 5 6
  3. a)außerhalb der Praxisphasen 32 32 32 32
  4. b)während der Praxisphasen 6 6 6 6 Hinweis: Das 4. und 5. Semester wird jeweils als 20-wöchiges Praktikum durchgeführt. Fußnoten 1) Einschließlich Anleitung zur Teamarbeit. Einschließlich Anleitung zur Teamarbeit. Einschließlich Anleitung zur Teamarbeit. Einschließlich Anleitung zur Teamarbeit. 2) Für diese Unterrichtsfächer dürfen für jede Semestergruppe wöchentlich insgesamt bis zu 10 Teilungsstunden angesetzt werden. Für diese Unterrichtsfächer dürfen für jede Semestergruppe wöchentlich insgesamt bis zu 10 Teilungsstunden angesetzt werden. Für diese Unterrichtsfächer dürfen für jede Semestergruppe wöchentlich insgesamt bis zu 10 Teilungsstunden angesetzt werden. Für diese Unterrichtsfächer dürfen für jede Semestergruppe wöchentlich insgesamt bis zu 10 Teilungsstunden angesetzt werden. 3) Einschließlich Kooperation. 4) Umfasst die Säuglings-, Kinder-, Kranken-, Alten- und Behindertenpflege. 5) Die fachpraktische Ausbildung dauert insgesamt 54 Wochen; davon entfallen auf das 2. Semester 8, auf das 3. Semester 6 und auf das 4. und 5. Semester jeweils 20 Wochen ( § 20 Abs. 2 ). 6) Im praxisbegleitenden Unterricht dürfen für jede Semestergruppe wöchentlich bis zu 4 Teilungsstunden angesetzt werden. 7) § 13 . 8) Siehe Anmerkung 7 bis 9 in Anlage 1.1 . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004903NN00000000173

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