Wahlordnung für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlordnung-LWO) in der Fassung vom 9. März 2006 § 4 Bildung der Wahlausschüsse und der Wahlvorstände
(1)Der Landeswahlausschuss besteht aus dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin als dem oder der Vorsitzenden und sechs Wahlberechtigten als weiteren Mitgliedern. Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin beruft die weiteren Mitglieder und jeweils einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin sowie den Schriftführer oder die Schriftführerin und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin, die nur stimmberechtigt sind, wenn sie auch Mitglied des Ausschusses sind.
(2)Der Bezirkswahlausschuss besteht aus dem Bezirkswahlleiter oder der Bezirkswahlleiterin als dem oder der Vorsitzenden und sechs Wahlberechtigten aus dem Bezirk als weiteren Mitgliedern. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)Der Wahlvorstand besteht aus
- a)dem Wahlvorsteher oder der Wahlvorsteherin,
- b)dem stellvertretenden Wahlvorsteher oder der stellvertretenden Wahlvorsteherin,
- c)drei bis sieben weiteren Mitgliedern, darunter einem Schriftführer oder einer Schriftführerin und einem stellvertretenden Schriftführer oder einer stellvertretenden Schriftführerin. Das Bezirkswahlamt beruft den Wahlvorstand. Es kann zu dessen Unterstützung weitere Personen bestellen, die im Wahlvorstand nicht stimmberechtigt sind.
(4)Die Wahlorgane und die für die Wahlorgane tätigen Personen sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
(5)Bei der Auswahl der Mitglieder der Wahlausschüsse sollen die Vorschläge der im Abgeordnetenhaus vertretenen Parteien entsprechend ihrem Anteil an den Zweitstimmen bei der letzten Wahl zum Abgeordnetenhaus in dem Gebiet, für das der Ausschuss gebildet ist, berücksichtigt werden.
(6)Bei Bedarf können Angehörige der öffentlichen Verwaltung zur Tätigkeit in den Wahlvorständen herangezogen werden.
(7)Vertrauenspersonen von Wahlvorschlägen, Wahlbewerber und Wahlbewerberinnen dürfen nicht zu Mitgliedern von Wahlausschüssen oder Wahlvorständen bestellt werden. Mitglieder von Wahlausschüssen können nicht Mitglieder von Wahlvorständen sein; niemand darf in mehr als einen Wahlausschuss berufen werden.
(8)Die Wahlleiter und Wahlleiterinnen und deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Die Aufgaben der Wahlausschüsse enden nach Abschluss der Wahlprüfungsverfahren oder der Wiederholungswahl.
(9)Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin und der Landeswahlausschuss sind unabhängig und Einzelweisungen nicht unterworfen. Die Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterinnen und Bezirkswahlausschüsse sind an Weisungen des Landeswahlleiters oder der Landeswahlleiterin und an Beschlüsse des Landeswahlausschusses gebunden. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 LWO, vom 22.08.2016, gültig ab 06.04.2016 bis 18.09.2025 § 4 LWO, vom 20.02.2008, gültig ab 28.02.2008 bis 29.06.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 224 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000490BNN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=WahlO_BE_!_4