Wahlordnung für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlordnung-LWO) in der Fassung vom 9. März 2006 § 5 Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit
(1)Die Tätigkeit der Mitglieder des Landeswahlausschusses, der Bezirkswahlausschüsse, der Wahlvorstände sowie der Schriftführer, Schriftführerinnen, Stellvertreter und Stellvertreterinnen ist neben- oder ehrenamtlich.
(2)Eine Vergütung von persönlichen Auslagen erfolgt nicht.
(3)Das Bezirksamt wird ermächtigt, den Mitgliedern der Wahlvorstände sowie den zur Unterstützung bestellten Personen für ihre Tätigkeit am Wahltag ein Erfrischungsgeld sowie einen Aufwandsersatz zu zahlen. In einem Urnenwahllokal beträgt das Erfrischungsgeld für Wahlvorsteherinnen, Wahlvorsteher, Schriftführerinnen, Schriftführer sowie jeweils deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter 120 Euro und für alle übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes 100 Euro. In einem Briefwahllokal beträgt das Erfrischungsgeld für Wahlvorsteherinnen, Wahlvorsteher, Schriftführerinnen, Schriftführer sowie jeweils deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter 100 Euro und für alle übrigen Mitglieder des Briefwahlvorstandes 80 Euro. Sofern ein Freizeitausgleich beansprucht wird, beträgt das Erfrischungsgeld in einem Urnenwahllokal für Wahlvorsteherinnen, Wahlvorsteher, Schriftführerinnen, Schriftführer sowie jeweils deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter 70 Euro und für jedes weitere Mitglied des Wahlvorstandes 50 Euro. Sofern ein Freizeitausgleich beansprucht wird, beträgt das Erfrischungsgeld in einem Briefwahllokal für Wahlvorsteherinnen, Wahlvorsteher, Schriftführerinnen, Schriftführer sowie jeweils deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter 50 Euro und für jedes weitere Mitglied des Briefwahlvorstandes 30 Euro. Jedes Mitglied eines Wahlvorstandes erhält nach Ausübung seines Ehrenamtes für die Teilnahme an einer Präsenzschulung einen Aufwandsersatz in Höhe von 40 Euro oder für die Teilnahme an einer Onlineschulung 25 Euro Aufwandsersatz. Wahlhelferinnen und Wahlhelfer, die am Wahltag auf Abruf zum Einsatz in einem Wahllokal zur Verfügung stehen (Reservewahlhelferinnen und Reservewahlhelfer), erhalten einen Aufwandsersatz in Höhe von 20 Euro für ihre Bereithaltung ohne abgerufen worden zu sein. Für die Beförderung der Wahlunterlagen vom Bezirkswahlamt zum Wahlraum und zurück erhält ein Mitglied des Wahlvorstandes jeweils 20 Euro; nach vorheriger Abstimmung mit dem Bezirksamt können höhere tatsächliche, nachgewiesene Aufwendungen erstattet werden. Fallen mehrere Wahl- oder Abstimmungsereignisse auf denselben Tag, besteht der Anspruch auf die vorstehenden Leistungen nur ein Mal. Für die zur Unterstützung bestellten Personen gelten die Vorschriften nach Satz 2 bis 6 und 9 unter Berücksichtigung ihres jeweiligen zeitlichen Aufwandes entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 LWO, vom 09.03.2021, gültig ab 25.03.2021 bis 28.02.2023 § 5 LWO, vom 06.08.2013, gültig ab 18.08.2013 bis 24.03.2021 § 5 LWO, vom 15.06.2010, gültig ab 30.06.2010 bis 17.08.2013 § 5 LWO, vom 09.03.2006, gültig ab 09.03.2006 bis 29.06.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 224 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000490BNN00000000018 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=WahlO_BE_!_5