Wahlordnung für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlordnung-LWO) in der Fassung vom 9. März 2006 § 24 Verfahren bei Ausstellung und Versagung eines Wahlscheines
(1)Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag bis 18.00 Uhr schriftlich, mit Telefax oder elektronisch unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Geburtsdatums, der Anschrift und, soweit möglich, der Nummer des Wahlverzeichnisses, oder persönlich beantragt werden. Wer den Antrag für einen anderen stellt oder einen ausgestellten Wahlschein für einen anderen abholt, muss glaubhaft machen und auf Verlangen durch schriftliche Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Fernmündliche Anträge sind nicht zulässig. Bei schriftlich gestellten Anträgen, aus denen nicht hervorgeht, dass der Wahlschein abgeholt wird, sind der Wahlschein und die Unterlagen für die Briefwahl zu übersenden. In Fällen des § 22 Nr. 1 sowie bei glaubhaft gemachter unvorhersehbarer Verhinderung, insbesondere bei plötzlicher Erkrankung, wenn der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Wahlschein am Wahltag bis spätestens 15.00 Uhr beantragt werden. Wird der Wahlschein erst am Wahltag ausgestellt, so ist vorher durch Nachfrage bei dem zuständigen Wahllokal festzustellen, ob die wahlberechtigte Person nicht bereits vom Wahlrecht Gebrauch gemacht hat.
(2)Sofern der Wahlschein aus den in § 22 Nr. 1 aufgeführten Gründen beantragt wird, sind diese glaubhaft zu machen und auf Verlangen nachzuweisen.
(3)Für die Teilnahme an der Briefwahl sind dem Wahlschein beizufügen:
- a)die amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises für die Wahl zum Abgeordnetenhaus,
- b)der amtliche Stimmzettel des Bezirks für die Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung,
- c)der amtliche Stimmzettelumschlag,
- d)der amtliche Wahlbriefumschlag,
- e)ein amtliches Merkblatt über die Briefwahl.
(4)Wird ein Wahlschein ausgestellt, so ist in dem Wahlverzeichnis in der für den Vermerk der Stimmabgabe vorgesehenen Spalte der Buchstabe „W“ einzutragen und die Nummer des Wahlscheines zu vermerken.
(5)Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter oder eine Wahlberechtigte glaubhaft, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, so kann ein neuer Wahlschein bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, erteilt werden. Die Erteilung des neuen Wahlscheines ist dem zuständigen Wahlvorstand und dem zuständigen Briefwahlvorstand mitzuteilen und im Wahlverzeichnis in der für den Vermerk der Stimmabgabe vorgesehenen Spalte mit dem Buchstaben „E“ und der neuen Nummer des Wahlscheines zu vermerken.
(6)Gegen die Versagung eines Wahlscheines kann die Person, für die der Wahlschein ausgestellt werden soll, Einspruch beim Bezirkswahlamt einlegen. Die Vorschriften des Absatzes 1 und des § 17 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden. Weitere Fassungen dieser Norm § 24 LWO, vom 22.08.2016, gültig ab 06.04.2016 bis 18.09.2025 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 224 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000490BNN00000000063 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=WahlO_BE_!_24