← Deutschland

§ 27 LWO Landesnorm Berlin - Anzeige der Wahlteilnahme und Nachweis der Eigenschaft als politische Partei Wahlordnung für die Wahlen zum Abgeordnetenh

Wahlordnung für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlordnung-LWO) in der Fassung vom 9. März 2006 § 27 Anzeige der Wahlteilnahme und Nachweis der Eigenschaft als politische Partei

(1)Die Parteien und politischen Vereinigungen haben dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin spätestens vier Monate vor der Wahl ihre Teilnahme an der Wahl anzuzeigen und mitzuteilen, ob sie eine Landesliste oder Bezirksliste einreichen wollen. Satzung und Beschlussprotokoll des zuständigen Parteiorgans sind beizufügen.
(2)Parteien, die sich an der letzten Wahl zum Abgeordnetenhaus oder zum Deutschen Bundestag in Berlin nicht mindestens mit einem eigenen Wahlvorschlag beteiligt haben und sich an der Wahl zum Abgeordnetenhaus oder zu einer Bezirksverordnetenversammlung beteiligen wollen, haben dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin außerdem spätestens vier Monate vor dem Wahltag zur Feststellung der Eigenschaft als politische Partei eine schriftliche Satzung, das schriftliche Parteiprogramm und die Niederschrift über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes einzureichen; Satzung und Programm können in einem Druckexemplar zusammengefasst sein. Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin kann darüber hinaus von der Partei Unterlagen über den organisatorischen Aufbau und erforderlichenfalls den Nachweis über die Anzahl der Mitglieder, über die Beteiligung an der Bundestagswahl und an Landtagswahlen sowie über durchgeführte öffentliche Veranstaltungen verlangen.
(3)Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin legt die Unterlagen nach Absatz 1 und 2 unverzüglich dem Landeswahlausschuss vor. Dieser stellt fest, welche Organisationen für diese Wahl als Partei anzusehen sind und welche Parteien eine Landesliste und welche Parteien Bezirkslisten einreichen können. Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss einer oder mehreren Parteien eine für alle Wahlvorschläge verbindliche Unterscheidungsbezeichnung bei. Wird der Nachweis der Parteieigenschaft nicht geführt, so ist der Wahlvorschlag unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 4 des Landeswahlgesetzes für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen als Wählergemeinschaft zuzulassen. Die nach der Satzung der Organisationen zur Vertretung berufenen Vorstandsmitglieder sind zu dieser Sitzung einzuladen. Die Entscheidung des Landeswahlausschusses ist vorbehaltlich einer Überprüfung durch das Wahlprüfungsgericht endgültig. Weitere Fassungen dieser Norm § 27 LWO, vom 05.07.2016, gültig ab 22.07.2016 bis 18.09.2025 § 27 LWO, vom 22.08.2016, gültig ab 06.04.2016 bis 21.07.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 224 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000490BNN00000000068 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=WahlO_BE_!_27

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.