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§ 29 LWO Landesnorm Berlin - Form und Inhalt der Wahlvorschläge Wahlordnung für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlu

Wahlordnung für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlordnung-LWO) in der Fassung vom 9. März 2006 § 29 Form und Inhalt der Wahlvorschläge

(1)Der Wahlkreisvorschlag ist nach dem Muster der Anlage 3 einzureichen. Er muss die Bezeichnung des Wahlkreisverbandes und die Nummer des Wahlkreises enthalten. Bei Einzelbewerbungen muss das Kennwort „Einzelbewerber“ oder „Einzelbewerberin“ ohne Zusatz aufgeführt sein.
(2)Die Bezirksliste ist nach dem Muster der Anlage 4 einzureichen. Sie muss die Bezeichnung des Wahlkreisverbandes enthalten.
(3)Die Landesliste ist nach dem Muster der Anlage 5 einzureichen.
(4)Wahlvorschläge von Parteien haben den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Die Reihenfolge der in den Listenvorschlägen benannten Personen muss erkennbar sein.
(5)Der Bezirkswahlvorschlag ist nach dem Muster der Anlage 6 einzureichen. Der Bezirkswahlvorschlag muss neben der Bezeichnung des Bezirks den Namen und die Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder Wählergemeinschaft und bei Wählergemeinschaften die Bezeichnung „Wählergemeinschaft“ enthalten. Die Reihenfolge der vorgeschlagenen Personen - mindestens zwei - muss erkennbar sein.
(6)Über die zur Wahl vorgeschlagenen Personen sind in allen Wahlvorschlägen folgende Angaben zu machen:
  1. a)Doktorgrad (Dr.), Familienname und Vornamen,
  2. b)Geburtstag und Geburtsort,
  3. c)erlernter und zurzeit der Einreichung ausgeübter oder zuletzt ausgeübter Beruf,
  4. d)im Melderegister verzeichnete Anschrift (Wohnanschrift) sowie eine Anschrift, unter der die zur Wahl vorgeschlagene Person auf dem Postweg erreicht werden kann (Erreichbarkeitsanschrift). Diese kann mit der Wohnanschrift übereinstimmen; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
(7)In den Wahlvorschlägen der Parteien und Wählergemeinschaften sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson mit Familiennamen, Vornamen und Anschriften benannt werden, die zur Vertretung des Wahlvorschlages ermächtigt sind. Fehlt eine solche Benennung, so gilt die erste Person, die den Wahlvorschlag unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und die zweite als stellvertretende Vertrauensperson. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Personen, die den Wahlvorschlag unterzeichnet haben, abberufen und durch andere ersetzt werden.
(8)Die Einzelbewerbung ist von dem Bewerber oder der Bewerberin, der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergemeinschaft von mindestens drei Mitgliedern des Kreisvorstandes, bei einer Landesliste des Landesvorstandes, darunter dem oder der Vorsitzenden oder dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin zu unterzeichnen.
(9)Die Wahlvorschläge sind jeweils mit einer Abschrift oder Ablichtung einzureichen. Weitere Fassungen dieser Norm § 29 LWO, vom 09.03.2021, gültig ab 25.03.2021 bis 18.09.2025 § 29 LWO, vom 09.03.2006, gültig ab 09.03.2006 bis 05.04.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 224 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000490BNN00000000073 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=WahlO_BE_!_29

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