Wahlordnung für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlordnung-LWO) in der Fassung vom 9. März 2006 § 52 Wahlhandlung
(1)Beim Eintritt in den Wahlraum erhalten die Wahlberechtigten die Stimmzettel, nachdem festgestellt worden ist, dass das Lokal für sie zuständig ist. Mitgebrachte Stimmzettel sind abzugeben und zu vernichten. Die Wahlberechtigten kennzeichnen in der Wahlzelle die Stimmzettel und falten sie so zusammen, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar wird.
(2)Der Wahlvorstand hat darauf zu achten, dass sich immer nur eine Person in der Wahlzelle aufhält.
(3)Danach legen die Wahlberechtigten am Tisch des Wahlvorstandes den Personalausweis oder einen anderen mit einem Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis (z. B. Pass, Führerschein) und gegebenenfalls den Bescheid über die nachträgliche Aufnahme in das Wahlverzeichnis oder den Wahlschein vor. Nachdem der Name in dem Wahlverzeichnis festgestellt oder der Wahlschein kontrolliert worden ist, werfen die Wahlberechtigten die Stimmzettel unter Aufsicht des Wahlvorstehers oder der Wahlvorsteherin oder des Stellvertreters oder der Stellvertreterin in die Wahlurne. Der Schriftführer oder die Schriftführerin vermerkt die Stimmabgabe in der entsprechenden Spalte des Wahlverzeichnisses durch ein Kreuz. Wahlberechtigte mit Wahlscheinen müssen vor der Stimmabgabe ihren Wahlschein übergeben, anderenfalls sind die Wahlberechtigten zur Vermeidung der Doppelwahl zurückzuweisen. Falls Zweifel über die Echtheit oder den rechtmäßigen Besitz des Wahlscheines entstehen, hat der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung zu beschließen. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Bei Zurückweisung ist der Wahlschein einzuziehen.
(4)Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder körperlich in der Stimmabgabe behindert sind, können eine Person ihres Vertrauens bestimmen, der sie sich bei der Stimmabgabe bedienen wollen, und geben dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wahlberechtigten zu beschränken. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat.
(5)Haben Wahlberechtigte den ihnen ausgehändigten Stimmzettel versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihnen auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen; der unbrauchbare Stimmzettel ist von dem oder der Wahlberechtigten in Gegenwart eines Mitgliedes des Wahlvorstandes zu vernichten.
(6)Stimmzettel, die außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet worden sind oder die offen abgegeben werden sollen, hat der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin zurückzuweisen. Sie sind in Gegenwart eines Mitgliedes des Wahlvorstandes zu vernichten.
(7)Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin hat darüber zu wachen, dass die Wahlberechtigten den Wahlraum erst verlassen, nachdem die Stimmzettel in die Wahlurne gesteckt oder vernichtet worden sind. Weitere Fassungen dieser Norm § 52 LWO, vom 22.08.2016, gültig ab 06.04.2016 bis 18.09.2025 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 224 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000490BNN00000000113 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=WahlO_BE_!_52