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§ 69 LWO Landesnorm Berlin - Prüfung der Unterlagen, Zusammenstellung und Aufrechnung des Wahlergebnisses Wahlordnung für die Wahlen zum Abgeordnetenh

Wahlordnung für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlordnung-LWO) in der Fassung vom 9. März 2006 § 69 Prüfung der Unterlagen, Zusammenstellung und Aufrechnung des Wahlergebnisses

(1)Zur Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse durch die Wahlausschüsse hat der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin die Wahlergebnisse für jeden Wahlkreis und für den Wahlkreisverband zusammenzustellen und aufzurechnen. Zu diesem Zweck haben er oder sie oder die von ihm oder ihr hierzu beauftragten Personen die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf ihre Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen, fehlende Unterlagen ergänzen zu lassen und Unstimmigkeiten aufzuklären.
(2)Bestehen insbesondere Anhaltspunkte für Fehler bei der Auszählung der Stimmzettel durch den Wahlvorstand oder bei der Übertragung oder Übermittlung der Wahlergebnisse, haben der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin oder die von ihm oder ihr hierzu beauftragten Personen die versiegelten und unversiegelten Wahlunterlagen des betroffenen Wahlbezirks daraufhin zu prüfen. § 68a Absatz 3 Satz 3, 4, 6 und 7 gilt entsprechend. Soweit erforderlich, hat der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin oder die von ihm oder ihr hierzu beauftragten Personen eine Nachzählung einzelner oder aller versiegelter Stimmzettelbündel des betroffenen Wahlbezirks vorzunehmen. Der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin macht eine Nachzählung von Stimmzetteln nach Satz 3 spätestens am Vortag der vorgesehenen Nachzählung bis 22.00 Uhr in geeigneter Form, in jedem Fall durch Aushang am Eingang des Bezirkswahlamts und durch Veröffentlichung auf einer Internetseite des Bezirksamts bekannt. Dabei ist die Nummer des Wahlbezirks der nachzuzählenden Stimmzettel anzugeben und auf die Öffentlichkeit der Nachzählung hinzuweisen. Die Wahlniederschrift des Wahlvorstands des betroffenen Wahlbezirks und die Niederschrift über die Prüfung der Stimmzettelbündel legt der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin dem Bezirkswahlausschuss vor.
(3)Die Zusammenstellung und Aufrechnung der Wahlbezirksergebnisse erstreckt sich gesondert für jeden Wahlkreis auf die Gesamtzahl
  1. a)der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten,
  2. b)der Wahlbeteiligten,
  3. c)der ungültigen Erststimmen,
  4. d)der für die einzelnen Wahlkreisvorschläge abgegebenen gültigen Erststimmen,
  5. e)der ungültigen Zweitstimmen,
  6. f)der für die einzelnen Listen abgegebenen gültigen Zweitstimmen und den Namen und die Partei der Person oder den Namen der Einzelbewerbung, die nach § 16 des Landeswahlgesetzes gewählt worden ist.
(4)Die Zusammenstellung und Aufrechnung der Wahlkreisergebnisse erstreckt sich für den Wahlkreisverband auf die Gesamtzahl
  1. a)der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten,
  2. b)der Wahlbeteiligten,
  3. c)der ungültigen Erststimmen,
  4. d)der für die einzelnen Wahlkreisvorschläge abgegebenen gültigen Erststimmen für jede Partei und jede Einzelbewerbung gesondert,
  5. e)der ungültigen Zweitstimmen,
  6. f)der für die einzelnen Listen abgegebenen gültigen Zweitstimmen für jede Partei gesondert,
  7. g)der zur Bezirksverordnetenversammlung Wahlberechtigten,
  8. h)der für die Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung abgegebenen ungültigen Stimmen,
  9. i)der für die einzelnen Bezirkswahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen und die Namen und die Parteien der Personen oder die Namen der Einzelbewerbungen, die nach § 16 des Landeswahlgesetzes gewählt worden sind. Weitere Fassungen dieser Norm § 69 LWO, vom 09.03.2006, gültig ab 09.03.2006 bis 05.04.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 224 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000490BNN00000000146 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=WahlO_BE_!_69

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