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§ 75 LWO Landesnorm Berlin - Benachrichtigung der Gewählten für das Abgeordnetenhaus Wahlordnung für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirk

Wahlordnung für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlordnung-LWO) in der Fassung vom 9. März 2006 § 75 Benachrichtigung der Gewählten für das Abgeordnetenhaus

(1)Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin benachrichtigt die gewählten Bewerber und Bewerberinnen von ihrer Wahl und fordert sie auf, sich innerhalb von vier Tagen nach Bekanntgabe der Benachrichtigung beim Landeswahlleiter oder bei der Landeswahlleiterin schriftlich über die Annahme der Wahl zu erklären. Die Gewählten sind darauf hinzuweisen, dass sie erst dann Abgeordnete sind, wenn sie die Annahme der Wahl schriftlich erklärt haben oder, vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2 Satz 2, wenn sie bis zum Ablauf der Frist keine oder keine formgerechte Erklärung abgeben. Sofern das neu gewählte Abgeordnetenhaus noch nicht zusammengetreten ist, ist außerdem darauf hinzuweisen, dass sie erst mit Zusammentritt des Abgeordnetenhauses Abgeordnete sind.
(2)Sofern Bewerber oder Bewerberinnen, die mit dem Mandat nach § 26 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes unvereinbare Funktionen ausüben, die Wahl in das Abgeordnetenhaus annehmen, ist die zuständige Dienstbehörde oder die personalaktenführende Stelle von der Annahme des Mandats unverzüglich zu unterrichten. Bewerber und Bewerberinnen, die mit dem Mandat nach § 26 Abs. 2 des Landeswahlgesetzes unvereinbare Funktionen ausüben, können ihre Wahl nur durch ausdrückliche Erklärung annehmen und müssen mit der Annahme den Nachweis erbringen, dass sie spätestens mit Erwerb der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus einer der Ausübung des Mandats entgegenstehenden beruflichen Tätigkeit nicht weiter nachgehen.
(3)Nehmen Gewählte die Wahl nicht an, sterben sie, verlieren sie die Wählbarkeit oder verlegen sie ihren Wohnsitz in ein Gebiet außerhalb von Berlin, so sind sie in den Wahlvorschlägen zu streichen. Dies gilt auch, wenn Personen, die aus einer Liste als Nachfolger zu berufen sind, erklären, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Berufung nicht mehr der Partei angehören, die die Liste eingereicht hat; dies gilt nicht, wenn sie der Partei zum Zeitpunkt ihrer Aufstellung nicht angehört haben. Die Erklärung der Annahme unter Vorbehalt gilt als Ablehnung.
(4)Die Ablehnung der Wahl ist unwiderruflich.
(5)Personen, die im Wahlkreis und zugleich auch über eine Liste gewählt sind, können den Sitz nur im Wahlkreis annehmen.
(6)Gewählte, die die Wahl angenommen haben, sind in der Liste zu streichen.
(7)Nach der Annahme der Wahl teilt der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin die Berufung der Abgeordneten dem Präsidenten oder der Präsidentin des Abgeordnetenhauses mit.
(8)Nach dem ersten Zusammentritt des Abgeordnetenhauses gehen die Befugnisse des Landeswahlleiters oder der Landeswahlleiterin aus den Absätzen 1 bis 3, 6 und 7 auf die Senatsverwaltung für Inneres über. Weitere Fassungen dieser Norm § 75 LWO, vom 22.08.2016, gültig ab 06.04.2016 bis 18.09.2025 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 224 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000490BNN00000000157 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=WahlO_BE_!_75

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