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§ 80b LWO Landesnorm Berlin - Verfahren bei verbundenen Wahlen Wahlordnung für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlun

Wahlordnung für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlordnung-LWO) in der Fassung vom 9. März 2006 § 80b Verfahren bei verbundenen Wahlen

(1)Finden die Wahlen zum Abgeordnetenhaus oder zu den Bezirksverordnetenversammlungen am selben Tag wie die Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament statt (verbundene Wahlen), so dürfen die Wahlbezirke nicht von den Wahlbezirken nach der Bundeswahlordnung oder nach der Europawahlordnung abweichen. Ein Antrag für einen Wahlschein zur Teilnahme an der Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament gilt zugleich auch als Antrag für einen Wahlschein zur Wahl des Abgeordnetenhauses und der Bezirksverordnetenversammlung. Die Form des Wahlscheines, des Stimmzettelumschlages und des Wahlbriefumschlages, das Verfahren bei Ausstellung und Versagung eines Wahlscheines einschließlich der Fristen des Einspruchs und der Beschwerde richten sich nach den Vorschriften der Bundeswahlordnung bzw. der Europawahlordnung. Die Umschläge und das Merkblatt für die Briefwahl werden den für die Bundestagswahlen oder die Wahlen zum Europäischen Parlament vorgesehenen Mustern angepasst. Statt des Begriffs Wahlverzeichnis kann bei Bekanntmachungen und Benachrichtigungen der Begriff Wählerverzeichnis verwendet werden.
(2)Für Beschwerden gegen die Nichteintragung in das Wahlverzeichnis und die Versagung eines Wahlscheines sowie für die Feststellung der Zahl der Wahlberechtigten bei der Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament ist der Kreiswahlleiter oder die Kreiswahlleiterin zuständig; er oder sie ist gegenüber den Bezirkswahlämtern seines oder ihres Wahlkreises weisungsbefugt.
(3)Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin kann die Bekanntmachungen für die Wahl zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen mit den Bekanntmachungen für die Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament nach Abstimmung mit den für die Durchführung dieser Wahlen zuständigen Verwaltungen verbinden. Die Wahlbenachrichtigung kann für die verbundenen Wahlen gemeinsam erfolgen.
(4)Für das Verfahren bei der Stimmabgabe im Wahllokal und bei der Briefwahl gelten die Vorschriften der Bundeswahlordnung oder der Europawahlordnung. Die Stimmzettel für die Bundestags- oder Europawahl und für die Berliner Wahlen werden in zwei unterschiedliche Urnen eingelegt.
(5)Bei der Ermittlung der Wahlergebnisse gelten für die Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament die Vorschriften der Bundeswahlordnung oder der Europawahlordnung und für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen die Vorschriften der Landeswahlordnung. Die Wahlvorstände ermitteln zunächst das Ergebnis der Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament und übermitteln das Ergebnis dem Bezirkswahlamt. Anschließend werden die Ergebnisse der Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen ermittelt. Die Frist für die Ergebnisfeststellung durch den Bezirkswahlausschuss nach § 70 Absatz 1 Satz 1 verlängert sich auf 15 Tage.
(6)Die Wahlbezirke sollen abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 2 in der Regel nicht mehr als 1 500 deutsche Einwohnerinnen und Einwohner umfassen. Weitere Fassungen dieser Norm § 80b LWO, vom 22.08.2016, gültig ab 06.04.2016 bis 24.03.2021 § 80b LWO, vom 09.03.2006, gültig ab 09.03.2006 bis 05.04.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 224 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000490BNN00000000173 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=WahlO_BE_!_80b

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